Full text: Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

10 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
Artikel 18. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Wahlvorstand konstituiert. 
Der Wahlvorsteher ist berechtigt, an Stelle ausgebliebener 
ernannter Beisitzer aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten 
die noch erforderliche Anzahl von Beisitzern zu ernennen. 
Zuu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei 
Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wäh- 
rend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer 
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit- 
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu 
beauftragen. 
Artikel 19. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Be- 
ratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt 
werden. 
Ausgenommen hievon sind die Beratungen und Beschlüsse 
des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes 
bedingt sind. 
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahl- 
berechtigten die Anwesenheit gestattet, soweit es ohne Störung der 
Wahlhandlung möglich ist. Der Wahlvorstand ist befugt, Per- 
sonen, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stören, 
aus dem Wahllokale zu verweisen. 
Artikel 20. 
Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimm- 
zettel ausgeübt, die dem Wahlvorsteher zu übergeben und von 
diesem in eine Wahlurne niederzulegen sind. Die Wahlurnen 
müssen von entsprechender Größe und Beschaffenheit sein. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, 
ihren Stimmzettel eigenhändig dem Wahlvorsteher zu übergeben, 
dürfen sich hiezu der Beihülfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und 
von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in 
einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein 
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge müssen 12 zu 
15 em groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie 
sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
	        
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