Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 11
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer S. 137.
Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittel-
bar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem
oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen
Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel
unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokales handschrift-
lich oder im Wege der Vervielfältigung auszufüllen.
Artikel 21.
Ungültig sind Stimmzettel:
1. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlage
von der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit oder
welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um-
schlage übergeben worden sind,
2. welche nicht von weißem Papier sind oder nicht die vor-
geschriebene Größe und Beschaffenheit haben,
welche mit einem Kennzeichen versehen sind,
.l# welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen
enthalten,
5. insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifel-
haft zu erkennen ist,
6. welche mehr Namen als zu Wählende enthalten,
7. insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen
verzeichnet sind,
8. welche außer der Bezeichnung des oder der zu Wählenden
einen weiteren Inhalt haben.
Mehrere in einem Unschlage enthaltene Stimmzettel gelten
als eine Stimme, wenn oder soweit sie auf den oder die gleichen
Namen lauten; wenn oder soweit sie auf verschiedene Namen
lauten, sind sie ungültig. Stimmzettel, die sich mit einem nach
Abs. 1 ungültigen Stimmzettel in dem nämlichen Umschlage be-
finden, sind ungültig.
Artikel 22.
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel sowie
über alle bei Leitung des Wahlgeschäftes hervortretenden Zweifel
und Bedenken entscheidet — vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen
durch die Kammer der Abgeordneten — der Wahlvorstand nach
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmen-
gleichheit ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend.