S. 138.
12 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung
durch die Kammer der Abgeordneten dem Wahlprotokolle beizu-
fügen. Soweit die Ungültigkeitserkllärung des Stimmzettels aus
der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der
Umschlag anzuschließen. Alle Stimmzettel und Unschläge, die
nicht nach den vorstehenden Vorschriften dem Protokolle beizufügen
sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln
und so lange aufzubewahren, bis die Kammer der Abgeordneten
die Wahl endgültig geprüft hat.
Ertikel 23.
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
Artikel 24.
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jerenfalls aber so zeitig
dem Wahlkommissär mitzuteilen, daß sie spätestens im Laufe des
dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser
Vorschrift verantwortlich.
Artikel 25.
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahl-
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von
ihm zu bestimmendes Lokal eine aus mindestens sechs und höchstens
zwölf Wahlberechtigten des Wahlkreises bestehende Kommission zu-
sammen. Die Verlegung des Ermittlungsgeschäftes auf einen
späteren Tag ist nur in Notfällen zulässig.
Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist als Protokoll=
führer zu bestimmen.
Auf die Verhandlungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses
finden die Bestimmungen des Artikels 19 entsprechende Anwendung.
Artikel 26.
Durch die Wahlkommission werden die Protokolle über die
Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Er-
gebnisse der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und sodann durch die zu amt-
lichen Kundmachungen dienenden Blätter bekannt gegeben.
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen,