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14 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906.
Im Falle einer Doppelwahl steht dem Gewählten das Recht
zu, sich für die Annahme der einen oder anderen Wahl innerhalb
der im vorigen Absatze bezeichneten Frist zu entscheiden.
Im Falle der Ablehnung der Wahl oder der Erklärung des
Gewählten für einen anderen Wahlkreis hat die Kreisregierung,
Kammer des Innern, sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
Für dieselbe gelten die Vorschriften des Artikels 28 mit der
Maßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im
Artikel 15 bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn im Falle des Aus-
scheidens eines Abgeordneten während der Wahlperiode eine Neu-
wahl stattfindet. Tritt dieser Fall jedoch später als Ein Jahr
nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesamten Wahl-
vorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der
Wählerlisten erneuert werden.
Anrtikel 30.
Die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahlergebnisses
müssen von den Wahlvorstehern und Wahlkommissären mit pflicht-
mäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung
eines obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler ist unbedingt zu
unterlassen.
Artikel 31.
Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Straf-
gesetzbuche getroffenen Bestimmungen, die Ungültigkeit der Wahl,
soweit sie die Bestechenden und die Bestochenen betrifft, zur Folge.
Artikel 32.
Die Kosten der Bereitstellung des Wahllokales einschließlich
der zur Vornahme des Wahlgeschäftes nötigen Gegenstände werden
von den Gemeinden, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens
werden vom Staate getragen.
Artikel 33.
Die Einberufung der bei den allgemeinen Wahlen sowie bei
einzelnen Neuwahlen gewählten Abgeordneten zur Landtagsversamm-
lung erfolgt durch diejenige Kreisregierung, Kammer des Innern,
in deren Bezirk die Abgeordneten gewählt sind.