Full text: Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

16 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
  
Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von zehn Mark nach 
Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung. 
Artikel 39. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der 
Verfassungsurkunde angesehen und können nur in der durch den 
Titel X 6 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form ab- 
geändert werden. 
Artikel 40. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ausschreibung 
der nächsten allgemeinen Wahlen in Kraft. 
Von dem nämlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom 
4. 1848 
* 67. die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, außer 
Wirksamkeit. 
S.i14c. Die zum Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen 
Vorschriften werden von den zuständigen K. Staatsministerien 
erlassen. 
Gegeben zu München, den 9. April 1906. 
  
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. 
Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.