6 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906.
1 Artikel 3.
Wahlberechtigt ist jeder bayerische Staatsangehörige, der zu
dem Zeitpunkte der Wahl
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
2. die bayerische Staatsangehörigkeit- seit mindestens einem
Jahre besitzt und
3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte
Steuer entrichtet.
Artikel 4.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche entmündigt oder nach § 1906 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind,
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet ist, und zwar während der Dauer dieses Verfahrens,
3. Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung be-
ziehen oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der Wahl
bezogen haben, wobei es insbesondere nicht als Armen-
unterstützung anzusehen ist, wenn Kinder Wahlberechtigter
aus öffentlichen Mitteln Schulunterstützungen genießen,
4. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher
Verurteilung verloren haben, solange dieser Verlust dauert.
Artikel 5.
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch die Ableistung
des Verfassungseides (Titel X § 3 der Verfassungsurkunde). Der
S. 133. Eid kann von Angehörigen nichtchristlicher Glaubensbekenntnisse
mit Hinweglassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“"
geleistet werden.
Artikel 6.
Die Ausübung des Wahlrechts ist ferner bedingt durch den
Eintrag in die Wählerliste.
Jeder Wahlberechtigte darf nur in demjenigen Wahlbezirke
wählen, in welchem er seinen Wohnsitz hat.
Hat der Wahlberechtigte in mehreren Wahlbezirken einen
Wohnsitz, so darf er das Wahlrecht nur in Einem dieser Bezirke
ausüben.
Artikel 7.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder bayerische Staatsange-
hörige, der zu dem Zeitpunkte der Wahl