Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 7
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
2. die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem
Jahre besitzt,
3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte
Steuer entrichtet und
4. keinem der Ausschließungsgründe des Artikels 4 unterliegt.
Die Eigenschaft als Abgeordneter endet, sobald eine der Vor-
aussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Aus-
schließungsgrund des Artikels 4 eintritt.
Artikel 8.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in
Wahlbezirke geteilt, welche möglichst mit den Gemeindebezirken
zusammenfallen sollen, soferne nicht bei größeren oder aus mehreren
Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung angezeigt
ist. Im letzteren Falle ist die bestehende Einteilung in Bezirke
oder Distrikte zugrunde zu legen.
Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen
größerer Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.
Jeder Wahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes
Ganzes bilden. Der räumliche Zusammenhang wird durch inmitten
liegende ausmärkische Bezirke (Artikel 3 der Gemeindeordnung für
die Landesteile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt
nicht als verletzt, wenn Gemeinden oder Teile solcher keine in sich
geschlossene Markung haben.
Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 3500 Ein-
wohner nach der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung umfassen.
Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch die Distrikts-
verwaltungsbehörden.
Artikel 9. S. 134.
Für jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebehörden zum
Zwecke der Wahlen Listen doppelt anzulegen.
In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor= und Zu-
namen, Alter, Beruf und Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken
über Ableistung des Verfassungseires, über Dauer des Besitzes der
bayerischen Staatsangehörigkeit, über Art und Dauer der Steuer-
entrichtung und über etwa vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe
zu verzeichnen.
Die Behörden, Pfarrämter und Standesbeamten sind ver-
pflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wählerlisten
erforderlichen Aufschlüsse sofert und unentgeltlich zu erteilen.