Full text: Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

S. 135. 
8 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
  
Artikel 10. 
Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem zur 
Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht mindestens acht 
Tage lang auszulegen. Die Auslegung ist rechtzeitig öffentlich 
bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einsprachefrist hinzuweisen. 
Einsprachen gegen die Listen sind bei Vermeidung des Aus- 
schlusses binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der 
Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzu- 
bringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, innerhalb 
vierzehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der Aufsichts- 
behörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer 
der Abgeordneten, endgültig zu bescheiden. 
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wähler- 
listen abgeschlossen und durch den Bürgermeister mit der Bestätigung 
versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich aus- 
gelegt wurden. 
Artikel 11. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres 
nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen 
Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht. 
In solchen Fällen müssen jedoch auf ihren Antrag 
1. Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahl- 
bezirk verzogen sind, in die Wählerliste dieses Bezirkes 
übertragen, 
2. Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt 
haben oder bis zum Tage der Neuwahl erlangen werden, 
in die Wählerliste nachträglich aufgenommen werden. 
Der Antrag ist bei Meidung des Ausschlusses spätestens vier 
Wochen vor dem Tage der Neuwahl zu stellen und von der Ge- 
meindebehörde binnen acht Tagen zu erledigen. Im Falle der 
Abweisung kann der Antragsteller binnen einer ausschließenden 
Frist von acht Tagen Einsprache erheben, über welche die Auf- 
sichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die 
Kammer der Abgeordneten, binnen weiteren acht Tagen endgültig 
zu entscheiden hat. 
Artikel 12. 
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Königreiche an einem 
und demselben, von der K. Staatsregierung zu bestimmenden Tage 
vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.