Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 9
Artikel 13.
Die K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben für
jeden Wahlkreis einen Wahlkommissär zu ernennen und dies öffent-
lich bekannt zu machen.
Artikel 14.
Die Wahl der Abgeordneten ist direkt und geheim. Sie er-
folgt durch relative Mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen
gültigen Stimmen mit der Einschränkung, daß der Gewählte wenig-
stens ein Drittel dieser Stimmen auf sich vereinigen muß.
Stellt sich bei einer Wahl eine solche Mehrheit nicht heraus,
so ist eine weitere Wahlhandlung vorzunehmen, bei welcher die
relative Mehrheit ohne Rücksicht auf ihr Verhältnis zur Gesamt-
zahl der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
Ergibt sich bei einer dieser Wahlhandlungen Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los, welches der Wahlkommissär zu ziehen hat.
Artikel 15.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben für jeden Wahlbezirk
den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen sowie
das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Alles dies sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag
und Stunde der Wahl ist mindestens acht Tage vor dem Wahl-
termine durch die zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blätter
zu veröffentlichen und von den Bürgermeistern in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.
Artikel 16.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten
seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Bei-
sitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahl-
termine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des
Wahlvorstandes zu erscheinen.
Artikel 17. C. 154.
Die Wahlhandlung beginnt um zehn Uhr vommittags und
wird um sieben Uhr nachmittags geschlossen.
Diejenigen Wähler, welche um sieben Uhr nachmittags im
Wahllokale anwesend sind, werden zur Stimmabgabe noch zu-
gelassen.