2 Vorbemerkung.
1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1884 S. 134. 135),
in Kraft vom 1. Januar 1885 an, bestimmt in § 2:
„Die verbindliche Kraft der in dem Gesetz= und Verord-
nungsblatte verkündigten gesetzlichen und sonstigen Anord-
nungen beginnt mit dem vierzehnten Tage nach
Ablauf des Tages, an welchem das betreffende
Stück des Gesetz= und Verordnungsblattes in
Dresden ausgegeben worden ist, sofern nicht im
einzelnen Falle ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Jedes Stück enthält die Bezeichnung des Tages der
Ausgabe.“ .
Deßhalb ist in der Folge bei den Gesetzen vom 1. Ja-
nuar 1885 an der Tag der Ausgabe und der 14. Tag
nach demselben angegeben.
III. Die Verfassungsänderungen.
A. Verfassungsgesetze. Nach der Verfassungsurkunde
§5 152 sind „Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestim-
mungen der Verfassungsurkunde“ und „Zusätze zu derselben“ an
Voraussetzungen geknüpft, die ihr Zustandekommen erschweren und
als innerlich notwendig gewährleisten sollen. Alle Verfassungs-
änderungen müßten also „Verfassungsgesetze“ sein. Und sie sind es
auch mit Ausnahme der vierten. Diese ist nicht streng der Verfassung
entsprechend in den Formen des einfachen Gesetzes ergangen.
B. Der Text der Verfassung ist zu zwölf verschiedenen Malen
einer Abänderung unterzogen worden, und die meisten dieser Ab-
änderungen greifen über einzelne SI hinaus. Um dem Texte das
mögliche Maaß von Übersichtlichkeit zu wahren, stelle ich hier diese
Abänderungsgesetze genau zusammen.
1. Erste Verfassungsänderung. Gesetz= und Verordnungs-
blatt f. d. K. Sachsen, 81e#s Stück vom Jahre 1846. S. 64.
427.) Gesetz, das Abtreten der Minister und
Königlichen Commissare bei den Abstimmungen
in den ständischen Kammern betreffend; vom
loten Juni 1846. Letzte Absendung: am 4ten Juli
1846. Der 15. Tag danach ist der 19. Juli 1846.
Betrifft allein den § 134. -
Dieß Gesetz ist aufgehoben durch die neunte
Verfassungsänderung.
2. Zweite Verfassungsänderung. Gesetz= und Verordnungs-
blatt f. d. K. Sachsen, 29stes Stück vom Jahr 1848. S.
219—226. M 83) Provisorisches Gesetz wegen