Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 69. 
96 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
118 67. In beiden Fällen (5 65 und 66) tritt die Aufsicht 
des Königs oder Regierungsverwesers ein, welcher deshalb das 
Gutachten des Negensschaftrahhs zu erholen hat. 1 
1##68. Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vor- 
mundschaft mit Tode abgehen, oder wegen eines gesetzlichen 
Hindernisses die Vormundschaft nicht führen können, so trifft 
der König, oder der Regierungsverweser unter Vernehmung 
mit dem Regentschaftsrathe, deshalb Anordnung. 1 
#1## 69. Die Prinzen des Königlichen Hauses können für 
die Erziehung und die Verwaltung des Vermögens ihrer 
minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, die jedoch der 
Bestätigung des Königs bedürfen. 1 
1 5 70. Wenn Vormünder vom Vater nicht ernannt, oder 
die ernannten vom König nicht bestätiget worden sind, kommt 
diesem die Bestellung derselben zu. # 
1 5 71. Einer gerichtlichen Bestätigung der im Vorstehen- 
den (6 65 bis 70) erwähnten Vormünder bedarf es nicht. 1 
1 § 72. Die den Vormündern anvertraute Erziehung der 
minderjährigen Prinzen und Prinzessinnen unterliegt der 6 5 
gedachten Aufsicht des Königs. 1. 
5 73. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung haben die 
Vormünder die gesetzlichen Vorschriften zu beobachten. J 
1 § 74. Dem Könige bleibt vorbehalten, zu bestimmen, 
an welche Behörde der Vormund Rechnung abzulegen und wo 
er Decrete oder Genehmigung einzuholen habe 1. 
  
Neunter Abschnitt. 
Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus. 
1 5 75. Ueber den Gerichtsstand der Prinzen und Prin- 
zessinnen des Königlichen Hauses enthält das Gesetz über pri- 
vilegirte Gerichtsstände Bestimmungen. 1 
168 76. Ausnahmen von diesen Bestimmungen treten ein 
1.) nach Maasgabe des vorstehenden achten Abschnitts 
rücksichtlich der Vormundschaften; 
2.) soweit es auf Anwendung einer Straf= oder Dis- 
ciplinargewalt ankommt; 
  
1 Das Gesetz vom 6. Juli 1900 (s. unten S. 100 ff.) bestimmt: „§ 19. 
Die Vorschriften der §§ 65 bis 74 Unseres Hausgesetzes vom 30. Dezember 
1837 werden aufgehoben.“
	        
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