Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 97 
  
3.) rücksichtlich der Civilstreitigkeiten der Prinzen und 
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sk§77.TntteinFallder5768ub2gedachtenArtein, 
so hat das Appellationsgericht zu Dresden die Untersuchung 
zu führen, nach Schluß der Acten und geführter Vertheidigung 
aber das Oberappellationsgericht das Erkenntniß zu verab- 
fassen, welches dem König zur Genehmigung und Bestätigung, 
durch den Justizminister vorzulegen ist, der König entscheidet 
dann in letzter Instanz, wobei § 52 der Verfassungsurkunde 
in Anwendung zu bringen. 
In den Fällen §9 76, Nr. 3, hat der Staatsminister der 
Justiz auf Königlichen Auftrag einen Versuch der gütlichen 
Vereinigung anzustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so ist 
die Streitigkeit zur Erörterung im Rechtswege an das Appel 
lationsgericht zu Dresden zu verweisen, und nach den Vor- 
schriften zu verfahren, welche das Gesetz über privilegirte Ge- 
richtsstände bei Bestimmung des Gerichtsstandes der Prinzen 
und Prinzessinnen des Königlichen Hauses enthält. Zu Ent- 
scheidung von Eheirrungen wird der König in vorkommenden 
Fällen jedesmal ein besonderes, dem Erforderniß entsprechend 
estalltes Gericht niedersetzen. 1. 
1 §5 78. Wie es in Ansehung der Eidesleistungen und der 
Ablegung eines Zeugnisses der Prinzen und Prinzessinnen des 
Hauses zu halten sei. ist in dem Gesetze über privilegirte Ge- 
richtsstände festgestellt ###1. 
Zu Urkund dessen faben Wir gegenwärtiges Gesetz eigen- 
händig vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30sten December 1837. 
Friedrich August. 
(L. S.) Bernbard von Lindenau. 
Johann Adolph von Zezschwitz. 
Hans Georg von Carlowitz. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
  
  
  
  
1 Die §§ 75—78 sind aufgehoben durch den Nachtrag zum König- 
lichen Hausgesetz, vom 20. August 1879 § 13 (s. unten S. 101). 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Auft. 7
	        
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