III. Gesetz, die Ergänzung u. Aenderung des Königl. Hausgesetzes 2c. 103
bunden. Zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Ein-
tragung in das Güterrechtsregister nicht erforderlich.
4. Die elterliche Gewalt der verwittweten Königin über
ihre Kinder beschränkt sich in Ansehung der Sorge für das Ver-
mögen und der Nutznießung auf das Privatvermögen der Kinder.
§5 5. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über die
Königlichen Kinder erforderlich, so bestimmt, sofern nicht eine
väterliche oder mütterliche letztwillige Anordnung vorliegt, der
König oder der Regierungsverweser den Vormund. Der
Regierungsverweser hat sich vorher mit dem Regentschaftsrath
ins Vernehmen zu setzen.
§ 6. Werden Königliche Kinder nach § 5 bevormundet
oder übt die Mutter die elterliche Gewalt über sie aus, so
tritt die Aufsicht des Königs oder des Regierungsverwesers
ein. Der Regierungsverweser hat in wichtigen Fällen das
Gutachten des Regentschaftsraths einzuholen.
§ 7. Steht die elterliche Gewalt über die Kinder eines
Prinzen des Königlichen Hauses der Mutter zu, so tritt die
gleiche Beschränkung wie nach § 4 ein.
Hat der Vater die Bestellung eines Beistandes angeordnet,
so bedarf der Beistand der Bestätigung des Königs.
Der König ist nicht behindert, der Mutter einen Beistand
auch dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen der bürger-
lichen Gesetze nicht vorliegen.
Die der Mutter bei Ausübung der elterlichen Gewalt
obliegende Sorge für die Person der Kinder untersteht der
Aufsicht des Königs.
§5 8. Ist für die Kinder eines Prinzen des Königlichen
Hauses von dem Vater oder der Mutter ein Vormund be-
nannt, so bedarf er der Bestätigung des Königs.
Ist ein Vormund nicht benannt oder wird der benannte
nicht bestätigt, so bestimmt der König den Vormund.
Die dem Vormund obliegende Sorge für die Person der
Mündel untersteht der Aufsicht des Königs.
69. Ein Gegenvormund wird nur bestellt, wenn die
Bestellung von dem Könige für angemessen erachtet wird. Die
Vorschriften des & 8 Absatz 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 10. Die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über den
Familienrath und den Gemeindewaisenrath finden keine An-
wendung.
& 11. Die Anordnung und Aufhebung einer Vormund-
schaft oder Beistandschaft, die Bestellung und Entlassung der
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