108 Anlage 2. Der Landtag.
S. 10. 1. Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
32. Stück vom Jahre 1868.
S. 1366. 1.M. 179. Gesetz,
die Wahlen für den Landtag betreffend;
vom 3. December 18681.
WIR,. Johann, von GOTTEsS Gnaden König von
· Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben im Anschlusse an die in der Verfassung des Landes
vorgenommenen Aenderungen auch über die Wahlen zu dem
Landtage veränderte Bestimmungen für nöthig befunden und
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie
olgt:
I. Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und Annahme
der Wahl.
A. Allgemeine Vorschriften.
& 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der
Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit und die Erfüllung
des 25. Lebensjahres erforderlich
1 2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
a) Frauenspersonen,
b) Personen, welche unter väterlicher Gewalt oder Vor-
mundschaft stehen,
T.) Personen, welche öffentliches Almosen erhalten oder im
etzten, der Anordnung der Wahl vorhergegangenen
Jahre erhalten haben,
) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Concurs er-
öffnet worden ist, während der Dauer des Concurs-
verfahrens,
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern, von der
Advocatur und von dem Notariate entsetzt oder sus-
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1 Letzte Absendung: am 22. December 1868. Der 15. Tag ist der
6. Januar 1869.