Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

1. Das Wahlgesetz v. 3. Der. 1868. 113 
  
§ 16. Es werden 
von der Stadt Dresden 5, 
2 2 2 Leipzig 3, 
— eCchemnitz 2, 
.Zeumickau 1, 
Abgeordnete ernannt. 1 
Das Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung 
des Gesetzes über die Gaßien für den Landtag vom 
3. Dezember 1868 betreffend; vom 20. April 1892 
(Gesetz= und Verordnungsblatt f. d. K. Sachsen. 6. Stück 
vom Jahre 1892. S. 128. 129. Ausgegeben den 16. Mai 
1892. In Kraft v. 30. Mai 1892) bestimmt: 
„An Stelle des ersten Absatzes des §5 16 des Ge- 
setzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. Dezember 1868, tritt nachstehende Bestimmung: 
Es werden - 
von der Stadt Dresden 5, 
von der Stadt Leipzig 5, 
von der Stadt Chemnitz 2, 
von der Stadt Zwickau 1, 
Abgeordnete ernannt. 
In den erstgenannten drei Städten sind vom Stadtrathe 
so viel Wahlkreise zu bilden, als Abgeordnete zu wählen sind. 
Die übrigen Städte werden durch das Ministerium des 
Innern mit Rücksicht auf ite Lage und Verkehrsverhältnisse 
in 24, soweit möglich, gleiche Wahlerrie vertheilt. 
In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen. 
§* 17. In gleicher Weise werden aus sämmtlichen Grund- 
stücken des Flatten Landes 45 Wahlkreise gebildet, in deren 
jedem ein Abgeordneter zu wählen ist. 
18. Das Stimmrecht steht allen nach I§s 1 und 2 dazu 
befähigten Ortseinwohnern zu, welche entweder 
a) Eigenthümer an einem mit Wohnsitz versehenen Grund- 
stücke im Orte sind 
  
  
oder 
b) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlich gehörigen 
Grundstücken oder an directen Personalland-abga en 
oder an beiden zusammen mindestens 
Einen Thaler 
jährlich entrichten (vergl. übrigens § 5). 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 8
	        
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