1. Das Wahlgesetz v. 3. Der. 1868. 113
§ 16. Es werden
von der Stadt Dresden 5,
2 2 2 Leipzig 3,
— eCchemnitz 2,
.Zeumickau 1,
Abgeordnete ernannt. 1
Das Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung
des Gesetzes über die Gaßien für den Landtag vom
3. Dezember 1868 betreffend; vom 20. April 1892
(Gesetz= und Verordnungsblatt f. d. K. Sachsen. 6. Stück
vom Jahre 1892. S. 128. 129. Ausgegeben den 16. Mai
1892. In Kraft v. 30. Mai 1892) bestimmt:
„An Stelle des ersten Absatzes des §5 16 des Ge-
setzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. Dezember 1868, tritt nachstehende Bestimmung:
Es werden -
von der Stadt Dresden 5,
von der Stadt Leipzig 5,
von der Stadt Chemnitz 2,
von der Stadt Zwickau 1,
Abgeordnete ernannt.
In den erstgenannten drei Städten sind vom Stadtrathe
so viel Wahlkreise zu bilden, als Abgeordnete zu wählen sind.
Die übrigen Städte werden durch das Ministerium des
Innern mit Rücksicht auf ite Lage und Verkehrsverhältnisse
in 24, soweit möglich, gleiche Wahlerrie vertheilt.
In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen.
§* 17. In gleicher Weise werden aus sämmtlichen Grund-
stücken des Flatten Landes 45 Wahlkreise gebildet, in deren
jedem ein Abgeordneter zu wählen ist.
18. Das Stimmrecht steht allen nach I§s 1 und 2 dazu
befähigten Ortseinwohnern zu, welche entweder
a) Eigenthümer an einem mit Wohnsitz versehenen Grund-
stücke im Orte sind
oder
b) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlich gehörigen
Grundstücken oder an directen Personalland-abga en
oder an beiden zusammen mindestens
Einen Thaler
jährlich entrichten (vergl. übrigens § 5).
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 8