Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 1373. 
114 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte 
ausüben. « 
§+ 19. Auf den Fall, wenn das Eiimuhun an einem 
Wohnhause mehreren Personen gemeinsam zusteht, ist die Vor- 
schrift im 6 14 analog, jedoch mit der Beschränkung anzu- 
wenden, daß das Stimmrecht nur durch Ortseinwohner aus- 
geübt werden kann. Mit dieser Beschränkung können auch die 
übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann ausüben, wenn 
sie unter Zurechnung der auf ihren duen fallenden Grund- 
steuern den § 18 unter b bemerkten Census haben. 
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen Grund- 
stücke oder wegen gemeinsamen Gewerbebetriebs steht an sich 
Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist jedoch jedem 
Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der auf seinen An- 
theil fallende Theil der gemeinsamen Steuern bei Berechnung 
des Census mit anzurechnen. « 
So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird 
in Vorfchachten Fällen angenommen, daß sämmtliche Antheile 
gleich sind. - 
§ 20. Die Wählbarkeit wird außer den & 4 bemerkten 
Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Er- 
wählende an Grundsteuern von ihm eigenthümlich zugehörigen 
inländischen Grundstücken oder an directen Personallandesab-= 
gaben oder an beiden zusammen wenigstens 
«" zehn Thaler 
jährlich entrichtet (vergl. übrigens 8 5). 
Bei Berechnung dieses Steuerbetrags leiden die Vor- 
schriften im § 19, Abs. 2 und 3 analoge Anwendung. 
621. Bei dem 85 18 und 20 vorgeschriebenen, Census 
sind die Ansätze der Steuercataster zum Grunde zu legen und 
ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu veranschlagen. 
  
  
II. Vom Wahlverfahren. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
. IT Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird von 
dem Ministerium des Innern angeordnet. 
§& 23. Zum Zwecke der Wahlen find stets übersichtliche 
Listen der Stimmberechtigten zu halten. Dieß geschieht, soviel 
die Wahlen zur ersten Kammer anlangt, für jeden der fünf 
 
	        
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