S. 1373.
114 Anlage 2. Der Landtag.
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte
ausüben. «
§+ 19. Auf den Fall, wenn das Eiimuhun an einem
Wohnhause mehreren Personen gemeinsam zusteht, ist die Vor-
schrift im 6 14 analog, jedoch mit der Beschränkung anzu-
wenden, daß das Stimmrecht nur durch Ortseinwohner aus-
geübt werden kann. Mit dieser Beschränkung können auch die
übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann ausüben, wenn
sie unter Zurechnung der auf ihren duen fallenden Grund-
steuern den § 18 unter b bemerkten Census haben.
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen Grund-
stücke oder wegen gemeinsamen Gewerbebetriebs steht an sich
Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist jedoch jedem
Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der auf seinen An-
theil fallende Theil der gemeinsamen Steuern bei Berechnung
des Census mit anzurechnen. «
So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird
in Vorfchachten Fällen angenommen, daß sämmtliche Antheile
gleich sind. -
§ 20. Die Wählbarkeit wird außer den & 4 bemerkten
Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Er-
wählende an Grundsteuern von ihm eigenthümlich zugehörigen
inländischen Grundstücken oder an directen Personallandesab-=
gaben oder an beiden zusammen wenigstens
«" zehn Thaler
jährlich entrichtet (vergl. übrigens 8 5).
Bei Berechnung dieses Steuerbetrags leiden die Vor-
schriften im § 19, Abs. 2 und 3 analoge Anwendung.
621. Bei dem 85 18 und 20 vorgeschriebenen, Census
sind die Ansätze der Steuercataster zum Grunde zu legen und
ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu veranschlagen.
II. Vom Wahlverfahren.
A. Allgemeine Vorschriften.
. IT Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird von
dem Ministerium des Innern angeordnet.
§& 23. Zum Zwecke der Wahlen find stets übersichtliche
Listen der Stimmberechtigten zu halten. Dieß geschieht, soviel
die Wahlen zur ersten Kammer anlangt, für jeden der fünf