Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

1. Das Wahlgesetz v. 3. Dec. 1868. 115 
Kreise durch den Kreisvorsitzenden, beziehendlich den Landes- 
ältesten der Oberlausitz, in Betreff der Wahlen zur zweiten 
Kammer für jeden Ort durch den Stadtrath oder Gemeinde- 
vorstand. 
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen Einsicht ver- 
angen. 
§& 24. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung 
vorkommen, sind in den Wahllisten nachzutragen. 
Insbesondere sind letztere im Juni jeden Jahres einer 
Revision zu unterwerfen. 
§ 25. Wer seine Stimmberechtigung auf Steuerentrichtun 
außerhalb seines Wohnorts zu gründen gemeint ist, hat die 
zur Berücksichtigung bei Führung der Listen anzuzeigen und 
den nöthigen Nachweis beizubringen. « 
§26.BiszumEndedessiebentenTagegnachdemAbs 
drucke des Wahlausschreibens in der Leipziger Zeitung steht 
jedem Betheiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem mit deren 
Führung beauftragten Organe Einspruch zu erheben, über 
welchen dann innerhalb der nächsten vierzehn Tage nach 66 
Abs. 1 zu entscheiden ist. 
Nach Ablauf dieser vierzehn Tage sind die Wahllisten 
für die dabei betheiligten Orte oder Kreise zu schließen und 
alle Personen, welche darin nicht eingetragen sind, können an 
der ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen. 
!Etwaigen Reclamationen, welche bei Schluß der Liste 
nicht erledigt sind, ist für diese Wahl keine weitere Folge zu 
geben. . 
Nur wenn Personen die Stimmberechtigung verloren 
haben, ist dieß auch nach Schluß der Liste noch zu beachten. 
827. Das Stimmrecht kann von Jedem nur für den 
Kreis oder Ort ausgeübt werden, wo er in die Wahlliste ein- 
getragen ist. Hat jedoch Jemand seinen Wohnsitz nach Schluß 
der Letzteren verändert, so ist derselbe für den neuen Wohnort, 
obschon er sich in dessen Liste nicht verzeichnet findet, dennoch 
dann stimmberechtigt, wenn er an dem Orte, wo er eingetragen 
ist, die nachträgliche Löschung in der Liste beantragt, und, 
daß diese geschehen, dem mit der Annahme der Stimmzettel 
Her, neuen Wohnort beauftragten Wahlvorsteher (§ 42) 
nachweist. — 
§28.DasWahlrechtwirddurch Stimmzettel ausgeübt, 
welche bei der Abgabe uneröffnet in ein verschlossenes Behält- 
niß zu legen sind. 
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