1. Das Wahlgesetz v. 3. Dec. 1868. 115
Kreise durch den Kreisvorsitzenden, beziehendlich den Landes-
ältesten der Oberlausitz, in Betreff der Wahlen zur zweiten
Kammer für jeden Ort durch den Stadtrath oder Gemeinde-
vorstand.
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen Einsicht ver-
angen.
§& 24. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung
vorkommen, sind in den Wahllisten nachzutragen.
Insbesondere sind letztere im Juni jeden Jahres einer
Revision zu unterwerfen.
§ 25. Wer seine Stimmberechtigung auf Steuerentrichtun
außerhalb seines Wohnorts zu gründen gemeint ist, hat die
zur Berücksichtigung bei Führung der Listen anzuzeigen und
den nöthigen Nachweis beizubringen. «
§26.BiszumEndedessiebentenTagegnachdemAbs
drucke des Wahlausschreibens in der Leipziger Zeitung steht
jedem Betheiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem mit deren
Führung beauftragten Organe Einspruch zu erheben, über
welchen dann innerhalb der nächsten vierzehn Tage nach 66
Abs. 1 zu entscheiden ist.
Nach Ablauf dieser vierzehn Tage sind die Wahllisten
für die dabei betheiligten Orte oder Kreise zu schließen und
alle Personen, welche darin nicht eingetragen sind, können an
der ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen.
!Etwaigen Reclamationen, welche bei Schluß der Liste
nicht erledigt sind, ist für diese Wahl keine weitere Folge zu
geben. .
Nur wenn Personen die Stimmberechtigung verloren
haben, ist dieß auch nach Schluß der Liste noch zu beachten.
827. Das Stimmrecht kann von Jedem nur für den
Kreis oder Ort ausgeübt werden, wo er in die Wahlliste ein-
getragen ist. Hat jedoch Jemand seinen Wohnsitz nach Schluß
der Letzteren verändert, so ist derselbe für den neuen Wohnort,
obschon er sich in dessen Liste nicht verzeichnet findet, dennoch
dann stimmberechtigt, wenn er an dem Orte, wo er eingetragen
ist, die nachträgliche Löschung in der Liste beantragt, und,
daß diese geschehen, dem mit der Annahme der Stimmzettel
Her, neuen Wohnort beauftragten Wahlvorsteher (§ 42)
nachweist. —
§28.DasWahlrechtwirddurch Stimmzettel ausgeübt,
welche bei der Abgabe uneröffnet in ein verschlossenes Behält-
niß zu legen sind.
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S. 1374