1. Das Wahlgesetz v. 3. Dec. 1868. 117
§ 35. Alle Behörden, sowie die Gemeindevorstände, haben
in Bezug auf die Landtagswahlen unentgeltlich zu expediren.
Auch die Wahlcommissare, Wahlvorsteher und Protocoll-
führer haben ihr Ehrenamt ohne Anspruch auf Entschädigung
zu verwalten, doch werden ihnen unvermeidliche baare Aus-
lagen aus der Staatscasse erstattet.
B. Besondere vorschriften.
a) Die Wahlen für die erste Kammer betreffend.
§+ 36. Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen in Kreis-
versammlungen und beziehendlich in Provinzialversammlungen
der Oberlausitz.
Die Kreisvorsitzenden und der Landesälteste der Ober-
lausi haben hierbei als Wahlvorsteher, beziehendlich als
c
§
Wahlcommissare zu fungiren.
37. Zur Vornahme der Wahl hat der Wahlcommissar
durch zweimalige Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung
unter Einräumung einer von dem ersten Abdrucke an zu be-
rechnenden Frist von mindestens acht Tagen einzuladen.
Gleichzeitig ist an jeden einzelnen Stimmberechtigten des
Kreises eine besondere Einladung zu erlassen, welche auch
wu die Post vermittelst recommandirter Zusendung ge-
ehen kann.
Unterlassungen in Betreff der besonderen Zusendung ziehen
die Nichtigkeit! der Wahl nicht nach sich.
§ 38. Nach Auszählung der abgegebenen Stimmen ist
das Ergebniß der Versammlung bekannt zu machen.
Macht sich die Vornahme einer engern Wahl nöthig,
oder wird eine Wahl von dem Erwählten in der Versammlung
lt abgelehnt, so ist sofort zur anderweiten Wahl zu ver-
reiten.
Erfolgt eine Ablehnung erst nach Schluß der Versamm-
lung, so ist von dem Wahlcommissare ungesäumt eine neue
Verunmlung zu berufen.
Wäre aber die Wahl auf einen Nichtwählbaren gefallen,
so ist zur Einleitung der Neuwahl die Genehmigung des
Ministeriums des Innern einzuholen.
Für alle Nachwahlen genügt bei der Einladung (§5 37)
eine viertägige Frist.
1 Das Gesetz= und Verordnungsblatt druckt: Gültigkeit, bringt aber
im Jahrgang 1869 S. 24 unten die Berichtigung des Druckfehlers.