Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

118 Anlage 2. Der Landtag. 
  
S. 176.1 b) Die Wahlen für die zweite Kammer betreffend. 
*+ 39. Der Tag der Abstimmung wird für jede Wahl 
dung das Ministerium des Innern festgesetzt (vergl. jedoch 
481. 
§ 40. Zur Abgabe der Stimmen werden in jedem Wahl- 
keise (86 16, 17) durch die Ortsobrigkeit kleinere Bezirke ge- 
ildet. 
Mit Ausnahme der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz 
und #iwichn Gie macht jede Stadt und jedes größere Dorf 
für sich einen Bezirk aus, dafern die Obrigkeit nicht die Ein- 
theilung des Ortes in mehrere Bezirke für angemessen erachtet. 
Insoweit Theile einzelner Dörfer unter verschiedene Obrigkeiten 
gehören, sind diese Theile den selbstständigen Ortschaften 
gleich zu behandeln. 
Kleinere Dörfer und einzeln gelegene Grundstücke können 
mit anderen Ortschaften zu einem Bezirke vereinigt werden. 
Wird ein Ort in mehrere Bezirke getheilt, so ist auch 
die Ortswahlliste dem entsprechend zu theilen. Für zusammen- 
geschlagene Bezirte bilden die Ortslisten zusammen die Wahl- 
liste des Bezirks. 
§ 41. Die Leitung der Wahlgeschäfte liegt in den Be- 
zireen den Ortsobrigkeiten ob, für jeden Wahlkreis wird 
beni von dem Ministerium des Innern ein Wahlcommissar 
Cauftragt. · 
§42.FürjedenWahlhezirkhatdie540gedachteBe- 
örde, soweit sie die Abstimmung nicht selbst durch einen ihrer 
eamten leiten läßt, hierzu einen Wahlvorsteher und, soweit 
nöthig, einen Stellvertreter desselben aus den Stimmberech= 
tigten des Bezirks zu ernennen. · 
§43.DerWahlvorsteherhatdieAbgrenzungdesBes 
sitts, sowie Ort und Zeit für Abgabe der Stimmzettel min- 
jlens act Tage vor letzterer in ortsüblicher Weie bekannt 
zu machen. « 
§44.FürjedenBezirksindvom Wahlvorsteser mindestens 
drei Stimmberechtigte des Bezirks als Wahlgehülfen zu er- 
nennen, wesche der Verhandlung beizuwohnen und den Vor- 
steher sowohl bei Annahme der Stimmzettel, als bei deren 
Auszählung zu unterstützen haben. Die Gültigkeit der Wahl- 
handlung wird aber durch ihre Anwesenheit nicht bedingt. 
§ 45. Die über die Wahlen in den Bezirken aufge- 
nommenen Protocolle sind nebst den Wahllisten und sonstigen 
  
  
 
	        
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