122 Anlage 2. Der Landtag.
nahme von Zwickau, ingleichen für die Wahlen des platten
Landes werden die aus der Beifuge sub ersichtlichen Wahl-
kreise gebildet. «
§6.SoweitdieStimmberechtigungnach§181it.a
des Gesetzes auf das Eigenthum an einem Wohnhause ge-
gründet wird, kommt auf die Steuerentrichtung nichts an.
Dagegen ist in den § 18 lit. b und § 20 gedachten Fällen
der Ansässigkeit der Hinzutritt der Steuerentrichtung zu dem
Eigenthume nothwendig.
Dafern also in diesen Fällen z. B. Jemand zwar noch
Eigenthümer eines Grundstücks ist, die Steuerentrichtung aber
in Folge eines abgeschlossenen Kaufes bereits durch den Käufer
und Naturalbesitzer erfolgt, kann auf diese Steuerentrichtung
keiner von Beiden das Stimmrecht oder die Wählbarkeit be-
gründen.
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Zu Abschnitt II des Gesetzes.
Vom Wahlverfahren.
§& 7. Die im § 23 des Gesetzes vorgeschriebene Aufstellung
von Wahllisten hat für jeden Kreis oder Ort sofort nach
Erlaß gegenwärtiger Verordnung zu erfolgen.
Hinsichtlich des Falles, wenn ein Ort in mehrere Bezirke
getheilt wird, ist auf § 40, Abs. 4 des Gesetzes zu verweisen.
&8. Sämmtliche Wahllisten sind in tabellarischer Form
aufzustellen und die Stimmberechtigten darin unter fortlaufen-
der Nummer mit Namen und Vornamen (beziehendlich unter
Beifügung ihres Standes oder Gewerbes), übrigens in alpha-
betischer Ordnung oder nach der Folge der Hausnummern,
welche dießfalls mit anzugeben sind, aufzuführen.
Daneben ist ·
A.fürdieWahlenzurLKammerderdieStimmberechi
tigung verleihende Grundbesitz,
B. für die Wahlen zur II. Kammer bei denjenigen Per-
sonen, deren Stimmberechtigung nach . 18 lit. a auf
dem Eigemthume eines mit Wohnsitz versehenen Grund-
stücks beruht, dieses Grundstück
mit anzugeben.
! Die letzte Tabellenspalte ist für besondere Bemerkungen,
z. B. nach 6 5, 5 11, Abs. 2, 55 14, 19 2c. des Gesetzes offen
zu halten.