S. 1381.
124 Anlage 2. Der Landtag.
§ 16. Der Verschluß des Behältnisses für die Stimm-
zettel ist von dem Wahlvorsteher, soweit thunlich, unter Mit-
wirkung eines Stimmberechtigten, zu bewerkstelligen.
Ebenso ist nach beendigter Abstimmung mit der Wieder-
öffnung des gedachten Behältnisses zu verfahren.
15 17. Die Obrigkeiten haben den Wahlvorstehern die
mit der Bemerkung des erfolgten Schlusses versehenen Listen
zustellen, dieselben auch, soweit nöthig, mit der erforderlichen
nleitung wegen ihrer Wahlgeschäfte zu versehen.
§+ 18. Zu Abgabe der Stimmzettel ist den Stimmberech-
tigten in der Regel mindestens von Vormittags 10 Uhr bis
Nachmittags 3 Uhr Frist zu verstatten.
In Wahlbezirken, welche nicht über 100 Stimmberechtigte
haben, kann die Frist innerhalb der vorbemerkten Zeit auf
drei Stunden verkürzt werden.
§& 19. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit
ist Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig
ist, mehr zur Wahl zuzulassen.
§ 20. Vor Eröffnung des Behältnisses für die Stimm-
zettel ist dessen Verschluß nochmals zu prüfen, sodann ist die
Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Abstimmenden
zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen
selbst zu verschreiten.
§6 21. Die Wahlgehülfen sind in der Regel aus den
Stimmberechtigten des Ortes, wo die Wahlhandlung statt-
findet, zu ernennen.
& 22. Bei Uebersendung des Wahlprotocolls an den
Wahlcommissar (§ 45 des Gesetzes) hat der Wahlvorsteher zu-
gleich zu bescheinigen, daß die im F 43 des Gesetzes vorge-
schriebene Bekanntmachung erfolgt ist.
§& 23. Der Wahlcommissar hat nach Feststellung des
Wahlergebisses den Gewählten zur Erklärung über Annahme
der Wahl, auch, soweit nöthig, zu Beibringung des Nachweises
seiner Wählbarkeit und der Genehmigung seiner vorgesetzten
Dienstbehörde (vergl. 5 75 der Versasfungsurkunde (Seite 258
der Gesetzsammlung vom Jahre 1831] und Nr. V des Gesetzes,
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde betreffend, vom
19. October 1861, Seite 287 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1861) zu veranlassen.