Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 1381. 
124 Anlage 2. Der Landtag. 
§ 16. Der Verschluß des Behältnisses für die Stimm- 
zettel ist von dem Wahlvorsteher, soweit thunlich, unter Mit- 
wirkung eines Stimmberechtigten, zu bewerkstelligen. 
Ebenso ist nach beendigter Abstimmung mit der Wieder- 
öffnung des gedachten Behältnisses zu verfahren. 
15 17. Die Obrigkeiten haben den Wahlvorstehern die 
mit der Bemerkung des erfolgten Schlusses versehenen Listen 
zustellen, dieselben auch, soweit nöthig, mit der erforderlichen 
nleitung wegen ihrer Wahlgeschäfte zu versehen. 
§+ 18. Zu Abgabe der Stimmzettel ist den Stimmberech- 
tigten in der Regel mindestens von Vormittags 10 Uhr bis 
Nachmittags 3 Uhr Frist zu verstatten. 
In Wahlbezirken, welche nicht über 100 Stimmberechtigte 
haben, kann die Frist innerhalb der vorbemerkten Zeit auf 
drei Stunden verkürzt werden. 
§& 19. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit 
ist Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig 
ist, mehr zur Wahl zuzulassen. 
§ 20. Vor Eröffnung des Behältnisses für die Stimm- 
zettel ist dessen Verschluß nochmals zu prüfen, sodann ist die 
Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Abstimmenden 
zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen 
selbst zu verschreiten. 
§6 21. Die Wahlgehülfen sind in der Regel aus den 
Stimmberechtigten des Ortes, wo die Wahlhandlung statt- 
findet, zu ernennen. 
& 22. Bei Uebersendung des Wahlprotocolls an den 
Wahlcommissar (§ 45 des Gesetzes) hat der Wahlvorsteher zu- 
gleich zu bescheinigen, daß die im F 43 des Gesetzes vorge- 
schriebene Bekanntmachung erfolgt ist. 
§& 23. Der Wahlcommissar hat nach Feststellung des 
Wahlergebisses den Gewählten zur Erklärung über Annahme 
der Wahl, auch, soweit nöthig, zu Beibringung des Nachweises 
seiner Wählbarkeit und der Genehmigung seiner vorgesetzten 
Dienstbehörde (vergl. 5 75 der Versasfungsurkunde (Seite 258 
der Gesetzsammlung vom Jahre 1831] und Nr. V des Gesetzes, 
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde betreffend, vom 
19. October 1861, Seite 287 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1861) zu veranlassen. 
  
  
 
	        
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