3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 131
3. Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 19091.
Nr. 36. Wahlgesetz
für die zweite Kammer der Ständeversammlung;
vom 5. Mai 1909.
WI, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden
König von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Stände-
versammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände be-
schlossen und verordnet, was solgt:
Artikel I.
&1. Der §5 68 der Verfassungsurkunde erhält folgende
Fassung:
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus
91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in
städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen
gewählt werden.
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Ge-
meindeverfassung einzelner
keit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß.
§2. Der 5 71 der Verfassungsurkunde erhält folgende
Fassung:
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Stände-
versammlung werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf
der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt.
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechs-
jährigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die
Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode.
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer
zu sein, wenn: —
a) sie die Wählbarkeit verlieren,
1 Ausgegeben zu Dresden, den 15. Mai 1909. Q
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rte sind auf deren Zugehörig-
S. 339.