Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 131 
  
3. Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 19091. 
  
Nr. 36. Wahlgesetz 
für die zweite Kammer der Ständeversammlung; 
vom 5. Mai 1909. 
WI, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden 
König von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände be- 
schlossen und verordnet, was solgt: 
Artikel I. 
&1. Der §5 68 der Verfassungsurkunde erhält folgende 
Fassung: 
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 
91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in 
städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen 
gewählt werden. 
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Ge- 
meindeverfassung einzelner 
keit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß. 
§2. Der 5 71 der Verfassungsurkunde erhält folgende 
Fassung: 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Stände- 
versammlung werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf 
der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt. 
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechs- 
jährigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die 
Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode. 
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer 
zu sein, wenn: — 
a) sie die Wählbarkeit verlieren, 
  
1 Ausgegeben zu Dresden, den 15. Mai 1909. Q 
9* 
rte sind auf deren Zugehörig- 
S. 339.
	        
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