132 Anlage 2. Der Landtag.
S. 3410. b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt
befördert werden oder in ein besoldetes Hofamt treten,
c) der König die Kammer auflöst oder
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden.
In den Fällen unter b bis d können sie sofort wieder-
gewählt werden.
Artikel II.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3. In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen.
§ 4. Das Staatsgebiet wird in Gemäßheit der Anlage
WK. in 91 Wahlkreise geteilt.
§5. Die zu Dresden, Leipzig und Chemnitz gehörigen
Wahlkreise werden vom Stadtrate gebildet.
§ 6. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den
Abgeordneten der zweiten Kammer außer der Zeit des Land-
tags jederzeit, während des Landtags nur mit Genehmigung
der Kammer gestattet.
§5 7. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines
Landtags oder vor dessen Beginn erledigt, so ist dann, wenn
die Beendigung des Landtags früher als die Vollendung einer
Neuwahl zu erwarten ist, von letzterer abzusehen.
8§8. Die Entschließung darüber, ob einem Abgeordneten
der Kammer, welcher nicht freiwillig austritt, die Mitglied-
schaft zu entziehen ist, steht der Kammer zu.
§69. Stimmberechtigt istjeder Sachsemännlichen Geschlechts,
der eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen entrichtet,
bei Abschluß der Wählerliste das 25. Lebensjahr vollendet hat,
seit mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit
besitzt und seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im
Orte der Listenaufstellung hat.
§ 10. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:
a) Personen, die unter Vormundschaft stehen;
b) Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens;
T.) Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter entzogen worden sind, auf die Dauer dieser Ent-
iehung;
d) — gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen