3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 135
letzten Kalenderjahr vor der Aufstellung der Wählerliste zur
Staatseinkommensteuer versteuert hat.
Als Einkommen aus öffentlichem Amt gilt auch der
Pensionsbezug.
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden
selbständig nach der Größe seines Anteils unter Berücksichtigung
er Kulturart. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben jeder das Stimmrecht unabhängig
voneinander.
Eine private Anstellung gilt als eine dauernde, wenn die
geschliche oder vertragsmäßige Kündigungsfrist mindestens
6 Wochen beträgt, oder wenn in Ermangelung einer solchen
rstt der Vertrag auf mindestens 1 Jahr geschlossen ist. Dies
rfordernis ist urkundlich nachzuweisen.
8 13. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als
einem Orte ausüben.
§ 14. Als Abgeordneter ist wählbar der Sachse männ-
lichen Geschlechts, der seit mindestens drei Jahren die sächsische
Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreiche Sachsen
seinen Wohnsitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und
das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Die Ausschließungsgründe des § 10 gelten auch für die
Wählbarkeit.
Aktive Staatsminister und Personen, die in aktiven aus-
ländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar.
II. Wahlbezirke und Wahlbehörden.
§ 15. In jedem Wahlkreise werden zur Abgabe der
Stimmen Wahlbezirke gebildet, und zwar für die Städte mit
der Revidierten Städteordnung duch den Stadtrat, für die
mittleren und kleinen Städte durch den Bürgermeister, für die
Landgemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern durch den
Gemeindevorstand, für die übrigen Landgemeinden und selb-
ständigen Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft. #
leine Städte, Dörfer und selbständige Gutsbezirke sowie
einzeln gelegene Grundstücke dürfen mit anderen Ortschaften
desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.
Über Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Amtshaupt-
mannschaften und zwischen Amtshauptmannschaft und Stadtrat
entscheidet die Kreishauptmannschaft.
S. 313.