Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 135 
  
letzten Kalenderjahr vor der Aufstellung der Wählerliste zur 
Staatseinkommensteuer versteuert hat. 
Als Einkommen aus öffentlichem Amt gilt auch der 
Pensionsbezug. 
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden 
selbständig nach der Größe seines Anteils unter Berücksichtigung 
er Kulturart. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte 
eines Grundstücks haben jeder das Stimmrecht unabhängig 
voneinander. 
Eine private Anstellung gilt als eine dauernde, wenn die 
geschliche oder vertragsmäßige Kündigungsfrist mindestens 
6 Wochen beträgt, oder wenn in Ermangelung einer solchen 
rstt der Vertrag auf mindestens 1 Jahr geschlossen ist. Dies 
rfordernis ist urkundlich nachzuweisen. 
8 13. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als 
einem Orte ausüben. 
§ 14. Als Abgeordneter ist wählbar der Sachse männ- 
lichen Geschlechts, der seit mindestens drei Jahren die sächsische 
Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreiche Sachsen 
seinen Wohnsitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und 
das 30. Lebensjahr vollendet hat. 
Die Ausschließungsgründe des § 10 gelten auch für die 
Wählbarkeit. 
Aktive Staatsminister und Personen, die in aktiven aus- 
ländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar. 
  
  
II. Wahlbezirke und Wahlbehörden. 
§ 15. In jedem Wahlkreise werden zur Abgabe der 
Stimmen Wahlbezirke gebildet, und zwar für die Städte mit 
der Revidierten Städteordnung duch den Stadtrat, für die 
mittleren und kleinen Städte durch den Bürgermeister, für die 
Landgemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern durch den 
Gemeindevorstand, für die übrigen Landgemeinden und selb- 
ständigen Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft. # 
leine Städte, Dörfer und selbständige Gutsbezirke sowie 
einzeln gelegene Grundstücke dürfen mit anderen Ortschaften 
desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. 
Über Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Amtshaupt- 
mannschaften und zwischen Amtshauptmannschaft und Stadtrat 
entscheidet die Kreishauptmannschaft. 
S. 313.
	        
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