Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 344. 
136 Anlage 2. Der Landtag. 
§5 16. Die Wahlgeschäfte sind in den Wahlbezirken von 
dn Behörden zu leiten, welche die Wahlbezirke abgrenzen 
8 15). 
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses bestellt das Mini- 
sterium des Innern für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar. 
Das Ministerium des Innern bestellt, soweit es dies für 
zweckmäßig erachtet, auch Stellvertreter der Kommissare. 
&+ 17. Für jeden Wahlbezirk hat die Behörde, welche 
die Wahlbezirke abgrenzt, einen Wahlvorsteher, welcher die 
Wahl zu leiten hat, sowie einen Stellvertreter für ihn zu 
ernennen. 
  
III. Wahllisten. 
§ 18. Für jeden Ort, und wenn er in merere Wahl- 
kreise zerfällt, für jeden Wahlkreis ist von der Ortsbehörde 
eine Liste der stimmberechtigten Wähler aufzustellen, in welcher 
bei jedem Namen anzugeben ist, wieviel Stimmen dem Wähler 
(& 11) zukommen. 
Wird ein Ort zum Zwecke der Abstimmung in mehrere 
Bezirke geteilt, so ist die Wählerliste nach den einzelnen Bezirken 
aufzustellen. Für Wahlbezirke, zu denen mehrere Ortschaften 
vereinigt sind, bilden die Ortslisten zusammen die Wählerliste. 
Die Wählerliste ist eine Woche lang zu jedermanns Ein- 
sicht auszulegen Der Ort der Auslegung ist öffentlich bekannt 
zu machen. 
Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren 
Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es gestattet, 
von den Wählerlisten Abschrift zu nehmen. Auch sind gegen 
Vergütung der Kosten Vervielfältigungen der Wählerlisten 
auf Ansuchen sobald als möglich zu gewähren, wenn der An- 
trag mindestens zwei Wochen vor dem Wahltage gestellt ist. 
§ 19. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der Wählerlite sind, bei Verlust des Einwendungs- 
  
rechts, spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, 
mithin spätestens zwei Wochen nach dem Beginne der Aus- 
legung schriftlich oder mündlich bei der Ortsbehörde anzubringen 
und unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu begründen. 
Einwendungen, die nicht sofort durch Berichtigung der 
Liste von der Ortsbehörde erledigt werden, sind von dieser 
unverzüglich der ihr vorgesetzten Behörde einzuberichten und 
von der letzteren binnen drei Wochen nach Ablauf der Einwen- 
 
	        
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