3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 137
dungsfrist mit dem zuständigen Bezirks= oder Kreisausschusse
zu entscheiden.
Die Liste ist, soweit die Entscheidung es anordnet, zu
berichtigen und sodann abzuschließen.
IV. Wahlverfahren.
§20. Der Wahlvorsteher hat die Abgrenzung des Wahl-
blees sowie Ort und Zeit der Wahl ortsüblich bekannt zu
machen.
Außerdem ist jedem Wähler durch Vermittelung der Orts-
behörde zwei Tage vor der Wahl eine kurze Nachricht über
Zeit und Ort der Wahl sowie über die Zahl der ihm zu-
stehenden Stimmen mit der Aufforderung zuzufertigen, von
seinem Wahlrechte Gebrauch zu machen. Von der Erfüllung
dieser Vorschrift ist indessen die Gültigkeit der Wahl nicht
abhängig.
§ 21. Der Wahlvorsteher ernennt mindestens drei und
höchstens sechs Wähler seines Wahlbezirks zu Wahlgehilfen,
die mit ihm und dem ebenfalls von ihm zu bestellenden Proto-
bollführer den Wahlvorstand bilden. —
ie Wahlgehilfen und der Protokollführer sind vom
Wahlvorsteher durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten.
Während der Wahlhandlung muß stets mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer sollen sich
während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Ver-
läßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit
seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-
vorstandes zu beauftragen.
Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist von der Beobachtung
der Vorschriften in Absatz 1 bis 4 nicht abhängig.
§22. Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe
von Stimmzetteln auszuüben.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papiere sein und
dürfen kein äußeres Kennzeichen haben.
Sie sind mit dem Namen des Kandidaten zu versehen,
für den der Wähler stimmen will, und müssen die Person des
Lmihgten a6 ezeichnen, daß über diese jeder Zweifel aus-
geschlossen ist.
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder
welche die Namen Nichtwählbarer angeben, sind ungültig.
S. 345.