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138 Anlage 2. Der Landtag.
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit
amtlichem Stempel versehenen Umschlage abzugeben, und zwar
von dem Wähler mit 4 Stimmen in einem blauen Umschlage
mit dem Aufdrucke A, von dem Wähler mit 3 Stimmen in
einem grünen Umschlage mit dem Aufdrucke Bß, von dem
Wähler mit 2 Stimmen in einem gelben Umschlage mit dem
Aufdrucke C und von dem Wähler mit 1 Stimme in weißem
Umschlage mit dem Aufdrucke D.
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus un-
durchsichtigem Papier sein. An der Wahsltell- ist durch ein
Mitglied des Wahlvorstandes jedem Wähler ein Umschlag
der ihm zukommenden Art auszuhändigen.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer
Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur
mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtung an einem
oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Neben-
tischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist
so zu stellen, daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf
diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein-
legen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung
bat sich der Wäblvorstand davon zu überzeugen, daß die
ahlurne leer ist.
Bei der Auszählung sind die Stimmzettel, welche den
gleichgezeichneten Umschlägen entnommen werden, zusammen-
zulegen und getrennt von den übrigen zu halten. Sodann
erfolgt die Fehllellung. wieviel der danach sich ergebenden
Stimmen auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind.
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel,
so sind sie ungültig, wenn sie auf verschiedene Namen lauten.
Lauten sie am den gleichen Namen, so ist nur ein Stimm-
zettel gültig.
8923. Der Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben
will, nimmt den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten,
amtlich abgestempelten Umschlag entgegen, nachdem er zuvor
seinen Namen genannt und sich auf Verlangen über seine
Person ausgewiesen hat. Er begibt sich hierauf in den Neben-
raum oder an den Nebentisch, steckt seinen Stimmzettel un-
beobachtet in den zu dessen Aufnahme bestimmten Unschlag,
tritt sodann an den Tisch des Wahlvorstandes und übergibt,
nachdem sein Name in der Wählerliste aufgefunden worden