Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 346. 
138 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit 
amtlichem Stempel versehenen Umschlage abzugeben, und zwar 
von dem Wähler mit 4 Stimmen in einem blauen Umschlage 
mit dem Aufdrucke A, von dem Wähler mit 3 Stimmen in 
einem grünen Umschlage mit dem Aufdrucke Bß, von dem 
Wähler mit 2 Stimmen in einem gelben Umschlage mit dem 
Aufdrucke C und von dem Wähler mit 1 Stimme in weißem 
Umschlage mit dem Aufdrucke D. 
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus un- 
durchsichtigem Papier sein. An der Wahsltell- ist durch ein 
Mitglied des Wahlvorstandes jedem Wähler ein Umschlag 
der ihm zukommenden Art auszuhändigen. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer 
Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur 
mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtung an einem 
oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Neben- 
tischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist 
so zu stellen, daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf 
diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein- 
legen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung 
bat sich der Wäblvorstand davon zu überzeugen, daß die 
ahlurne leer ist. 
Bei der Auszählung sind die Stimmzettel, welche den 
gleichgezeichneten Umschlägen entnommen werden, zusammen- 
zulegen und getrennt von den übrigen zu halten. Sodann 
erfolgt die Fehllellung. wieviel der danach sich ergebenden 
Stimmen auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, 
so sind sie ungültig, wenn sie auf verschiedene Namen lauten. 
Lauten sie am den gleichen Namen, so ist nur ein Stimm- 
zettel gültig. 
8923. Der Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben 
will, nimmt den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten, 
amtlich abgestempelten Umschlag entgegen, nachdem er zuvor 
seinen Namen genannt und sich auf Verlangen über seine 
Person ausgewiesen hat. Er begibt sich hierauf in den Neben- 
raum oder an den Nebentisch, steckt seinen Stimmzettel un- 
beobachtet in den zu dessen Aufnahme bestimmten Unschlag, 
tritt sodann an den Tisch des Wahlvorstandes und übergibt, 
nachdem sein Name in der Wählerliste aufgefunden worden 
  
  
  
 
	        
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