Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 139 
  
ist, den seinen Stimmzettel enthaltenden Umschlag persönlich 
dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn in Gegen 
wart des Wählers in die Wahlurne einlegt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, 
ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen oder 
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer 
Vertrauensperson bedienen. · 
Stimmzettel, die die Wähler nicht in den amtlich abge- 
stempelten Umschlag legen oder in einem mit einem unzulässigen 
Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, sind zurück- 
zuweisen. 
§ 24. Der Wahlvorstand hat in der amtlichen Wähler- 
liste bei dem Namen eines jeden Wählers, der seinen Stimm- 
zettel abgegeben hat, einen Vermerk zu machen. 
525. Uber die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen 
entscheidet der Wahlvorstand nach einfacher Süimememmekrhel. 
Die für ungültig befundenen Stimmzettel sind zum Zwecke 
der Nachprüfung dem Wahlprotokolle beizufügen. Die gültig 
befundenen sind so lange versiegelt vom Wahlvorsteher aufzu- 
bewahren, bis das Ergebnis der Wahl endgültig durch Beschluß 
der zweiten Kammer festgestellt ist. 
§ 26. Über die Wahlhandlung ist von dem Protokoll= 
führer ein Protokoll aufzunehmen, in dem anzugeben ist: 
1. wie viele Wahlberechtigte von ihrem Wahlrechte im Wahl- 
bezirke Gebrauch gemacht haben, 
2. wie vielen von diesen Wählern eine doppelte, eine drei- 
fache oder eine vierfache Stimme zustand, 
3. wie viel gültige Stimmen insgesamt abgegeben sind, 
4. wie diese gültigen Stimmen sich auf die einzelnen Kan- 
didaten verteilen. 
§ 27. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen 
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jeden- 
falls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie 
spätestens im Laufe des dritten Tags nach dem Wahltage in 
dessen Hände gelangen. 
Stimmzettel, über deren Gültigkeit ein Beschluß des Wahl- 
vorstands (§& 25 Absatz 1) gefaßt worden ist, sind dem Proto- 
kolle beizufügen. In dem Protokolle sind die Gründe anzu- 
geben, aus denen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm- 
*l*-“ gefolgert ist. Kommt es hierbei auf die Beschaffenheit 
es Umschlags an, so ist dieser mit einzusenden. 
  
  
S. 347.
	        
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