140 Anlage 2. Der Landtag.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung
dieser Vorschriften verantwortlich.
8 28. Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der
Wahlkommissar spätestens auf den sechsten Tag nach dem Wahl-
termin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs
und höchstens zwölf Wähler, die kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet sie
als Beisitzer durch Handschlag an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler
sein muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in
gleicher Weise zu verpflichten.
§ 29. In dieser Versammlung (§ 28) werden die Proto-
kolle über die Wahlen der einzelnen Wahlbezirke durchgesehen
und deren Ergebnisse zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die
zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt ge-
macht. .
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus
dem die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen
Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten ge—
fallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich
sein muß und in dem die Bedenken zu erwähnen sind, zu
denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung
gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar
befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel
(§ 25 Absatz 2) einzufordern und einzusehen.
§ 30. Das Ergebnis der Wahlen ist durch den Wahl-
kommissar zu verkünden und amtlich bekannt zu macsen
§ 31. Jedem Gewählten ist vom Wahlkommissare ein
Ausweis auszustellen.
Die sämtlichen auf die Wahl bezüglichen Akten sind an
das Ministerium des Innern zur weiteren Mitteilung an die
Kammer abzugeben.
8 32. Uber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
entscheidet die zweite Kammer.
§+33. Den Wahlhandlungen vor den Wahlvorständen
(5 21) und vor der Wahkkommission (* 28) dürfen die Wähler
des Wahlkreises, soweit es der Raum gestattet, beiwohnen.
Sie dürfen jedoch keine Ansprachen halten, die Zugäng
zum Wahllokale nicht beengen oder in anderer Weise die Ord-
nung im Wahllokal oder den Gang der Wahlhandlung stören.