Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 179
(2) Steuerrückstände im Sinne von § 10 unter f sind
nicht nur die als Reste fortgeführten, sondern auch die als
uneinbringlich in Wegfall gestellten Beträge, dagegen nicht die
auf Ansuchen erlassenen Steuerbeträge. ·
I«·(3)UnterstützungengeltenalserstattetimSinnevonsIOS.380.
Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes, wenn die Erstattung noch bis
zum Tage des Abschlusses der Wählerliste nachgewiesen wird.
§ 4. (1) Die Unterlagen, die für die Ermittelung der,
Stimmenzahl erforderlich sind, haben sich die mit der Auf- ·
stellung der Wahllisten betrauten Behörden Srachst durch Ein-
sicht in die Personalkarten, Heberegister, Steuerkataster usw.
zu verschaffen. Wenn auf diese Weise keine genügende Kennt-
nis der in Frage kommenden Tatsachen zu erlangen ist, sind
die Wahlberechtigten zur eigenen Beibringung der Nachweise
zu veranlassen. «
(2) Für die Zahl der Steuereinheiten im Sinne von Ad,
Bd und Ceo ist das staatliche Grundsteuerkataster maßgebend.
G) Als öffentliches Amt gilt jede Stellung, vermöge deren
jemand berufen ist, im Dienste des Reiches oder im unmittel-
baren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates als Organ
der Staatsgewalt oder der öffentlichen Verwaltung für die
Erfüllung der Zwecke des Staates, einer Gemeinde oder eines
sonstigen öffentlichrechtlichen Verbandes tätig zu sein. Die
Mbleisiung eines Diensteides ist nicht erforderlich.
9 5. (1) Als Nutzungsberechtigter im Sinne von 9 12 Absatz 3 858512
des Gesetzes ist nur der gesetzlich Nutzungsberechtigte anzusehen. «
(2)Wasim.§12AbsatzsvomStimmretedesMit-
eigentümers gesagt ist, gilt auch dann, wenn an einem Grund—
stücke mehrere anteilig gesetzlich nutzungsberechtigt sind.
(3) Als urkundlicher Nachweis im Sinne von §5 12 Ab-
satz 4 genügt ine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers;
einer behördlichen Beglaubigung eda es nicht.
§6. (#) Die in 9·14 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten 8##
Voranssetzungen für die Wählbarkeit müssen spätestens am "
Tage der Wahl erfüllt sein. ·
(2) Unter ausländischem Dienst im Sinne von § 14 Ab-
satz 3 ist jeder außersächsische Dienst zu verstehen. #
7. (I) Erachtet eine Amtshauptmannschaft die Vereini- vec-e16..
an einer Ortschaft ihres Bezirkes mit einer oder mehreren «
: rtfchgfxen eines benachbarten amtshauptmannschaftlichen Be-
zirkes für angemessen, so hat sie sich darüber mit der benach
barten Amtshauptmannschaft zu vernehmen. Die beiderseitigen
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