Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 181 
&11. Die nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes ergehenden 
Entscheidungen sind den Beteiligten zu eröffnen. 
§ 12. (1) Im Falle einer Berichtigung der Liste ist der 
Grund der Streichung oder Nachtragung unter Angabe des 
Datums am Rande der Liste zu vermerken. Etwaige Belege 
sind der Liste beizuheften. 
(2) Die berichtigte Liste ist an dem vom Ministerium 
des Innern bestimmten Tage (5 8 dieser Verordnung) durch 
die Ortsbehörde abzuschließen. Hierbei ist zu bescheint en, 
innerhalb welcher Zeit die Wählerliste zu jedermanns Anscht 
ausgelegen hat, und daß die Abgrenzung des Wahlbezirkes, 
der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters sowie 
Lokal, Tag und Stunde der Wahl ortsüblich vor dem Wahl- 
termine bekannt gemacht worden sind. — 
l§13.NachAbschlußderWählerlisteistdieweitereSM. 
Aufnahme und Eintragung von Wählern untersagt. Die 
Streichung von Wählern hat in dem in § 10 bezeichneten 
Falle auch nach dem Abschluß der Liste zu geschehen. 
§ 14. Die Ortsbehörde hat die Wählerliste, von der sie 
eine beglaubigte Abschrift in Verwahrung zu behalten hat, dem 
Wahlvorsteher zur Benutzung spätestens drei Tage vor der 
Wahl zuzustellen. 
3 15. Für einen Wahlbezirk, der aus mehr als einer 
Gemeinde besteht (G 18 Absatz 2 des Gesetzes), bildet der Wahl- 
vorsteher die Wählerliste durch Zusammenheften der ihm zu- 
gegangenen einzelnen Ortslisten. 
§ 16. (1) Unter ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des Zu 9 29 
Gesetzes ist Bekanntmachung nach dem Gesetze über die amt-““ Gesebes. 
liche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungs- 
behörden vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 131) zu verstehen. 
(2) Die in §& 20 Absatz 2 vorgeschriebene Benachrichtigung 
darf auch auf offener Postkarte — Beilage B — geschehen. Se 
In ihr ist die laufende Nummer mit anzugeben, unter der « 
der Wähler in der Wählerliste eingetragen 
(3) Die Wahlhandlung hat vormittags 10 Uhr zu beginnen 
und ist stn nachmittags 2 Uhr zu beenden. Ihre Dauer darf 
je nach Bestimmung der in § 15 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten 
Behörden bis auf höchstens 9 Stunden verlängert werden. 
(4) Die zur Stimmabgabe gesetzte Zeitdauer darf, sobald 
sie bekanntgegeben worden. ist, nachträglich nicht abgekürzt 
werden; es müßten denn alle in die Liste eingetragenen Wähler 
bereits ihre Stimme abgegeben haben. 
  
  
 
	        
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