Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

182 Anlage 2. Der Landtag. 
  
(65) Nach Ablauf der zur Abstimmung gesetzten Zeit ist 
miemang der nicht bereits im Wahllokal ist, zur Wahl noch 
zuzulassen. 
§ 17. Die Amtshauptmannschaften und Stadträte in den 
Städten mit der Revidierten Städteordnung haben die Wahl- 
vorsteher, soweit nötig, wegen ihrer Wahlgeschäfte zu belehren 
und anzuleiten. 
Zu 922 818. (1) Die Umschläge zu den Stimmzetteln werden 
des Geseves, vom Staate geliefert. Die Stimmzettel müssen mindestens 
6:9 cm groß sein. 
(2) Nachdem gemäß §5 22 Aksatz 9 des Gesetzes die Stimm- 
zettel geordnet worden sind, sind zunächst die weißen mit D 
bedruckten, dann die gelben mit dem Aufdrucke C, hierauf die 
rünen mit dem Ausrrucke B, endlich die blauen mit dem 
ufdrucke A zu öffnen. 
(3) Jeder Umschlag ist einzeln von einem der Wahl- 
gehilfen zu öffnen, der Stimmzettel ist herauszunehmen und 
em Wahlvorsteher zu übergeben. Dieser hat ihn sluut! vor- 
zulesen, über seine Gültigkeit, soweit nötig, sofort beschließen 
zu lassen und darauf den Zettel mit dem Unschlage einem 
anderen Wahlgehilfen weiter zu reichen. 
(1) Alle Feteel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand 
einen besonderen, zu Protokoll zu verlautbarenden Beschluß 
gefaßt hat, sind mit dem Umschlage, dem sie entnommen 
wurden, dem Wahlprotokolle beizufügen und — je nach der 
verschiedenen Gruppe — mit A, B, C oder D — zu versehen. 
Die ohne weiteres als gültig befundenen Stimmzettel jeder 
Gruppe sind gesondert zu sammeln und in vier einzelnen 
Paketen oder Umschlägen zu versiegeln. 
(5) Erst nachdem mit den Zetteln der einen Gruppe in 
dieser Weise bis zum Ende verfahren worden ist, darf mit 
der dOffnung der Umschläge der nächsten Gruppe begonnen 
werden. 
C. (6) Während der Wahl führt ein Wahlgehilfe ein Nummern- 
vBeilage verzeichnis nach dem unter C beigefügten Muster. 
zu 925 *’19. ei Stimmengleichheit im Wahlvorstande gibt 
des Geseses, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
— §5 20. (1) Der Protokollführer nimmt den Namen jedes 
des Geseres. Kandidaten, der Stimmen erhalten hat, in das Protokoll auf, 
welches nach dem unter D beigefügten Muster zu führen ist, 
und vermerkt bei dem Namen des Kandidaten die auf ihn 
gefallenen Stimmen. 
S. 383. 
  
Beilage D—
	        
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