Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 183
(2) Das Nummervverzeichnis ist ebenso wie die Wähler-
liste beim Schlusse der Verhandlung von dem Wahlvorsteher
und mindestens einem Beisitzer zu unterzeichnen und dem Proto-
kolle beizufügen.
(3) Die sämtlichen Stimmzettel und Umschläge, hinsicht-
lich deren es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedarf,
sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und dem Proto-
kolle beizufügen.
§ 21. Der Protokollführer (& 26 und §6 28 Absatz 2 des zu 9 28
Gesetzes) muß zwar wahlberechtigt, braucht aber nicht Wähler ?“ Gesebes.
in dem Wahlkreise zu sein, über dessen Abstimmungsergebnis
das Protokoll ausgenommen wird.
§22. (1) Die Wahlkommissare sind berechtigt, zum Zwecke Zu 34 flg.
des Wahlgeschäftes die Mitwirkung der Unterbehörden in" Gesetes.
Anspruch zu nehmen, auch erforderlichenfalls an die ihnen
untergebenen Organe unmittelbar zu verfügen. Diese Behörden
haben den Anträgen der Wahlkommissare zu entprechen
(2) Auch mit den Mittelbehörden dürfen die Wahlkom-
missare sich unmittelbar in Vernehmung setzen.
8923. Von dem Tode eines Abgeordneten und von jedem S. 34.
Vorgange, durch den ein Abgeordneter die Wählbarkeit ver-
liert, haben die in § 15 des Gesetzes genannten Behörden des
Wohnortes Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten.
824. Hür en Fall der Ablehnung einer Wahl hat der
Kommissar sofort eine neue Wahl u veranlassen. Die Be-
stimmungen in § 36 des Gesetzes finden Anwendung. .
§25.«DieallgemeinenBestimmunenfiirdieerechnungzuzzs
der den Wahlkommissaren für die Lan tags und Reichstags-des Gesetzes.
wahlen erwachsenden Auslagen vom 15. November 1889 (ab-
gedrucht im G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1896 S. 213 flg.) bleiben
in Kraft.
§26. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom
28. März 1896, die Wahlen für die zweite Kammer der
Ständeversammlung betreffend, vom 10. Oktober 1896 (G.= u.
V.-Bl. S. 141 flg.) tritt außer Kraft.
Dresden, am 7. Mai 1909.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Reichelt.
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