Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 193 
  
Wird durchstrichen, soweit die bezeichneten Fälle nicht vor- 
gekommen 8 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen 
werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem 
amtlich gestempelten Umschlag abgeben wollte, 
Stimmzettel. 
  
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit 
einem nichtamtlichen Kennzeichen versehenen Um- 
schlag abgeben wollte, 
Stimmzettel. 
  
3. weil der Wähler den Stimmzettel in einem Um- 
schlag von ihm nicht zukommender Art abgeben 
wollte, 
Stimnzzettel. 
  
Auch mußten —. — Wähler von der Stimm- 
gebung zurückgewiesen werden, weil sie sich trotz er- 
haltener Aufforderung weigerten — in den Neben- 
raum — an den Nebentisch — “) zu treten, um den 
Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes 
Wählers, indem er neben dessen Namen in der dazu be- 
stimmten Spalte der Wählerliste einen Vermerk machte. 
Um [— Uhr nachmittags erklärte der Wahloorsteher 
die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen 
und uneröffnet gezählt. 
Die Zahl der Umschläge mit dem Aufdruck Abetrng , 
  
  
-B·......·....... , 
-- -0-.....·.......... , 
---D-................ , 
zusammen .y 
1 
5r½bv2 Diese Gesamtsumme stimmte mit der Zahl derjenigen 
#2SWähler, neben deren Namen in der Wählerliste der Ab- 
23## stimmungsvermerk gemacht war, und mit dem Nummern- 
23 pverzeichnis, das während der Abstimmung von dem Wahl- 
t gehilfen - geführt wurde, überein. 
  
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 13 
S. 391.