Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

3295. 
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194 Anlage 2. Der Landtag. 
#7Jq. Die Gesamtsumme der Umschlige war um 
.5 · Meeer als die Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen 
. in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. 
Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei 
5 wiederholter Zählung und Vergleichung mit dem Nummern- 
“ verzeichnis herausstellte, dient folgendes: 
Hierauf wurden die Umschläge geöffnet und zwar zu- 
nächst die weißen, mit D bedruckten, dann die gelben mit 
dem Aufdrucke C, hierauf die grünen mit dem Aufdrucke B 
und schließlich die blauen mit dem Aufdrucke A. 
Jeder Umschlag wurde einzeln von einem der Wahl- 
gehilfen geöffnet, der Stimmzettel wurde herausgenommen 
und dem Wahlvorsteher übergeben, der ihn laut vorlas und 
mit dem Umschlag einem anderen Wahlgehilfen weiterreichte. 
Während die für ungültig befundenen Zettel je nach 
der Art des Umschlags, dem sie entnommen, mit A, B, C 
oder D bezeichnet und mit dem Umschlag dem Wahlprotokoll 
beigefügt wurden, sind die gültigen Stimmzettel jeder Gruppe 
gesondert gesammelt und zu vier einzelnen Paketen versiegelt 
worden. 
Erst nachdem mit den Umschlägen und Stimmzetteln 
der einen Art in dieser Weise verfahren worden war, ist mit 
der Offnung der Umschläge der nächsten Art begonnen worden. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, 
welcher Stimmen erhielt, in das Protokoll auf und vermerkte 
bei jedem Namen die diesem zufallenden Stimmen. 
Die Wählerliste und das Nummerrverzeichnis wurden 
— —5beim Schlusse der Verhandlung von dem Wahlvorstand unter- 
schrieben und dem Protokolle beigefügt. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für un- 
gültig erklärt: · 
1. Weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich ab- 
gestempelten Umschlag übergeben worden waren, 
die Stimmzettel Nr.
	        
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