Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

196 Anlage 2. Der Landtag. 
  
aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes 
für gültig erklärt: 
1. Stimmzettell r. 
2. Stimmzettel rVre . - 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Um- 
schläge, hinsichtlich deren es einer Beschlußfassung des Wahl- 
vorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vor- 
stehend angegebenen entsprechenden Nummern versehen und 
h Protokolle beigefügt. 
Von den in die Wählerlisten Eingetragenen haben 
von ihrem Wahlrechte Gebrauch gemacht. Darunter waren 
  
  
– gültige und —..ungültige Zettel. Von den un- 
gültigen Stimmzetteln gehörten der Gruppe .. 
der Gruppe B.. 4 der Gruppe C und der Gruppe D 
an. Von den gültigen Stimmzetteln hatter ein- 
faches, doppeltes, . dreifaches und vier- 
faches Stimmengewicht. 
S. 397. Es lauteten von den gültigen Stimmzetteln auf: 
72rs (Gufsbesifrer Car! Weiß in Helldorf 
2 14 Zettel der Gruppe D — 14.. Stimmen, 
9 „ 19 
S. - - — -—— - 
42 7 — 21 
. .. . . . .. — . . . . . ..- 
7 4 4. A .16 - 
2# 6% Se 
* zusammen Stimmen) 
I.............................................................. ·............................. 
........... ZettelderGruppeD—--Stimmen, 
- - - B — . . . . . . . . . . *
	        
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