Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

II. Das Verfahren i. d. a. d. Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 203 
  
§ 19. Die Insinuation der Erlasse erfolgt durch einen, 
entweder besonders von dem Staatsgerichtshof in Pflicht zu 
nehmenden, oder für den Lauf des Processes von einer der 
obern Landesbehörden zu requirirenden Boten. 
§ 20. Die Publication der Erkenntnisse geschieht im 
Pleno des Staatsgerichtshofs durch den Präsidenten. 
§ 21. Sowohl die Entscheidungen, als die nach 8 26, 
29, 30, 31, 33, 38 und 39 dieses Gesetzes im Laufe des 
Verfahrens vorkommenden Beschlüsse, so wie die Beschlüsse 
auf die § 40 erwähnten Anträge sind im Pleno des Staats- 
gerichtshofs zu fassen. 
Zter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften. 
22. Hat sich der Staatsgerichtshof in Gemäsheit § 145 
der Verfassungsurkunde versammelt, so macht der Präsident 
desselben den Präsidenten der beiden Kammern hiervon Mit- 
theilung. 
§5 23. Die letzteren übersenden die Anklage unter Benen- 
nung des Anwalts und seines Stellvertreters. (5 141 der 
Verfassungsurkunde und § 15 des 1sten Abschnitts.) 
§ 24. In der Anklage sind die einzelnen Puncte genau 
zu bezeichnen, und bei einem jeden die Beweismittel anzu- 
eben. Bestehen diese in Urkunden, so sind selbige sofort 
eizusügen, (§ 141 der Verfassungsurkunde) oder, dafern sie 
sich nicht in den Händen der Anklagenden befinden, nach 
Form und Inhalt möglichst genau zu beschreiben, auch ist 
letzteren Falls der Ort anzuzeigen, wo solche wahrscheinlich 
anzutreffen sind. 
§5 25. Nach Uebergabe der Anklageschrift setzt der Staats- 
gerichtshof binnen 3 Tagen den Angeklagten, unter vorläufiger 
Bezeichnung des Gegenstandes der Klage, von letzterer in 
Kenntniß. 
§5 26. Der Staatsgerichtshof prüft zunächst das Formelle 
der Anklage, ingleichen die Rechtfertigung des Anwalts und 
dessen Stellvertreters, und es werden ihm zu dem 1 Ende die 
Protocolle der Ständeversammlung, so wie die wegen der 
Wahl des Anwalts und dessen Stellvertreters ergangenen 
Acten mitgetheilt.
	        
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