204 Anlage 2. Der Landtag.
§ 27. Wenn die Anklage in formeller Hinsicht von dem
Staatsgerichtshof mangelhaft gefunden werden sollte, so hat
er solches binnen einer Frist von längstens 14 Tagen der
Ständeversammlung mittelst eines die Gründe enthaltenden
Decrets zu eröffnen.
§5 28. Findet der Staatsgerichtshof die Anklage formell
für rechtsbeständig, so hat er solche nebst ihren Belegen dem
Angeklagten binnen 14 Tagen, von der Anbringung an ge-
rechnet, zur Beantwortung abschriftlich mitzutheilen. Der An-
geklagte hat letztere binnen 8 Wochen, von erfolgter Behän-
digung gerechnet, zu bewerkstelligen.
Erfolgt die Antwort in dieser Zeit nicht, so wird ange-
nommen, als habe Angeklagter die ihm beigemessenen That-
sachen, auf welche die Anklage gestützt wird, eingeräumt.
§5 29. Nach Beantwortung der Klage hat der Staats-
gerichtshof zu erwägen, ob es einer weiteren Aufklärung der
angeführten Thatsachen noch bedarf, oder ob derselbe ohne
disse sofort über die Anklage zu entscheiden im Stande sei.
Bedarf es einer weiteren Austläung der Thatsachen nicht, so
len die Partheien sofort mit der Deduction nach § 40 zu
ören.
6 30. Findet der Staatsgerichtshof, daß der Angeklagte
bei Beantwortung der Klage hinsichtlich der einzelnen Um-
stände sich nicht bestimmt genug erklärt hat, so hat er die be-
sonderen Fragen, welche von dem Angeklagten über einzelne
Thatsachen noch zu beantworten sind, aufzustellen, und den-
selben aufzufordern, binnen 14 Tagen sich über diese Fragen
zu erklären.
Unterbleibt diese Erklärung, oder ist sie abermals nicht
genügend, so wird angenommen, es habe der Angeklagte jene
Thatsachen und Umstände eingeräumt.
5 31. Eben so hat der Staatsgerichtshof zu verfahren,
wenn er findet, daß Angeklagter bei Beantwortung der Klage
Thatsachen vorgebracht hat, die zum Behuf der Entscheidung
der Sache eine Antwort oder Erklärung des Gegners er-
peischen, wozu demselben eine 4wöchentliche Frist einzuräu-
men ist. .
§ 32. Jeder Theil hat bei Aufstellung von Thatsachen,
deren Beweis ihm obliegt, zugleich die Beweismittel entweder
sofort beizufügen, oder doch genau zu bezeichnen und zu be-
schreiben, soviel die Urkunden betrifft, mit Angabe des Orts,
wo solche sich befinden. z--