Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

204 Anlage 2. Der Landtag. 
  
§ 27. Wenn die Anklage in formeller Hinsicht von dem 
Staatsgerichtshof mangelhaft gefunden werden sollte, so hat 
er solches binnen einer Frist von längstens 14 Tagen der 
Ständeversammlung mittelst eines die Gründe enthaltenden 
Decrets zu eröffnen. 
§5 28. Findet der Staatsgerichtshof die Anklage formell 
für rechtsbeständig, so hat er solche nebst ihren Belegen dem 
Angeklagten binnen 14 Tagen, von der Anbringung an ge- 
rechnet, zur Beantwortung abschriftlich mitzutheilen. Der An- 
geklagte hat letztere binnen 8 Wochen, von erfolgter Behän- 
digung gerechnet, zu bewerkstelligen. 
Erfolgt die Antwort in dieser Zeit nicht, so wird ange- 
nommen, als habe Angeklagter die ihm beigemessenen That- 
sachen, auf welche die Anklage gestützt wird, eingeräumt. 
§5 29. Nach Beantwortung der Klage hat der Staats- 
gerichtshof zu erwägen, ob es einer weiteren Aufklärung der 
angeführten Thatsachen noch bedarf, oder ob derselbe ohne 
disse sofort über die Anklage zu entscheiden im Stande sei. 
Bedarf es einer weiteren Austläung der Thatsachen nicht, so 
len die Partheien sofort mit der Deduction nach § 40 zu 
ören. 
6 30. Findet der Staatsgerichtshof, daß der Angeklagte 
bei Beantwortung der Klage hinsichtlich der einzelnen Um- 
stände sich nicht bestimmt genug erklärt hat, so hat er die be- 
sonderen Fragen, welche von dem Angeklagten über einzelne 
Thatsachen noch zu beantworten sind, aufzustellen, und den- 
selben aufzufordern, binnen 14 Tagen sich über diese Fragen 
zu erklären. 
Unterbleibt diese Erklärung, oder ist sie abermals nicht 
genügend, so wird angenommen, es habe der Angeklagte jene 
Thatsachen und Umstände eingeräumt. 
5 31. Eben so hat der Staatsgerichtshof zu verfahren, 
wenn er findet, daß Angeklagter bei Beantwortung der Klage 
Thatsachen vorgebracht hat, die zum Behuf der Entscheidung 
der Sache eine Antwort oder Erklärung des Gegners er- 
peischen, wozu demselben eine 4wöchentliche Frist einzuräu- 
men ist. . 
§ 32. Jeder Theil hat bei Aufstellung von Thatsachen, 
deren Beweis ihm obliegt, zugleich die Beweismittel entweder 
sofort beizufügen, oder doch genau zu bezeichnen und zu be- 
schreiben, soviel die Urkunden betrifft, mit Angabe des Orts, 
wo solche sich befinden. z--
	        
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