212 Anlage 2. Der Landtag.
betreffender Gesetzvorschlag von Kammermitgliedern eingebracht,
noch ein selbstständiger Antrag gleichen Inhalts vor der Ver-
handlung über den Gesetzentwurf selbst, zum Zwecke haupt-
sächlicher Beschlußfassung in Berathung gezogen werden.
§ 5. Eine jede Kammer hat das Recht, einen in der
andern Kammer von Mitgliedern derselben eingebrachten Ge-
setzentwurf abzulehnen, auch ohne eine Berathung der einzelnen
Bestimmungen desselben vorzunehmen.
§ 6. Wird ein von Kammermitgliedern eingebrachter Ge-
setzentwurf von derjenigen Kammer, in welcher er zunächst
vorgeschlagen worden ist, verworfen, so kann er in der andern
Kammer nur unter der Voraussetzung zur Berathung kommen,
wenn ein Mitglied dieser Kammer die Zustimmung der letztern
zur Vorlage des Entwurfs in der § 1 und 2 bezeichneten
Weise nachgesucht und erhalten hat.
&5 7. Soll ein Gesetzentwurf mit dem Antrage auf Ge-
nehmigung und Publication desselben an den König gelangen,
so ist dazu die Uebereinstimmung beider Kammern erforderlich,
daher nöthigenfalls, und also bei Anfangs getheilter Meinung
darüber, nach § XIII des Gesetzes vom 15ten November 1848
zu verfahren.
Ist bei dem Zusammentritte beider Kammern zur gemein-
schaftlichen Beschlußfassung bestimmt worden, daß dem Könige
ein Gesetzentwurf zur Genehmigung und Publication über-
reicht werden soll, so muß in dem § 5 erwähnten Falle die-
jenige Kammer, welche den Gesetzlentwurf ohne specielle Be-
rathung Anfangs abgelehnt hatte, diese Berathung erst noch
vornehmen, ehe die Uebergabe des Gesetzes an den König er-
folgen kann, so daß also nach Befinden auch noch ein zweiter
Zusammentrit der Kammern zur Vereinbarung über die einzelnen
Bestimmungen des Gesetzes erforderlich werden kann.
§5 8. Gesetzvorschläge der Kammern, denen die Ge-
nehmigung des Königs versagt worden ist, können während
des nämlichen Landtags in keiner der beiden Kammern unver-
ändert wiederholt werden. .-
§9.Willder·KönigeinenvondenKammem-ausge-
gangenen Gesetzentwurf nur mit Abänderungen genehmigen,
so sind diese Abänderungen von der Regierung den Kammern
noch während des nämlichen Landtags mitzutheilen und es
steht dann den letztern frei, den Gesetzentwurf entweder ganz
zurückzunehmen oder die Abänderungen zu genehmigen, oder