Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

212 Anlage 2. Der Landtag. 
  
betreffender Gesetzvorschlag von Kammermitgliedern eingebracht, 
noch ein selbstständiger Antrag gleichen Inhalts vor der Ver- 
handlung über den Gesetzentwurf selbst, zum Zwecke haupt- 
sächlicher Beschlußfassung in Berathung gezogen werden. 
§ 5. Eine jede Kammer hat das Recht, einen in der 
andern Kammer von Mitgliedern derselben eingebrachten Ge- 
setzentwurf abzulehnen, auch ohne eine Berathung der einzelnen 
Bestimmungen desselben vorzunehmen. 
§ 6. Wird ein von Kammermitgliedern eingebrachter Ge- 
setzentwurf von derjenigen Kammer, in welcher er zunächst 
vorgeschlagen worden ist, verworfen, so kann er in der andern 
Kammer nur unter der Voraussetzung zur Berathung kommen, 
wenn ein Mitglied dieser Kammer die Zustimmung der letztern 
zur Vorlage des Entwurfs in der § 1 und 2 bezeichneten 
Weise nachgesucht und erhalten hat. 
&5 7. Soll ein Gesetzentwurf mit dem Antrage auf Ge- 
nehmigung und Publication desselben an den König gelangen, 
so ist dazu die Uebereinstimmung beider Kammern erforderlich, 
daher nöthigenfalls, und also bei Anfangs getheilter Meinung 
darüber, nach § XIII des Gesetzes vom 15ten November 1848 
zu verfahren. 
Ist bei dem Zusammentritte beider Kammern zur gemein- 
schaftlichen Beschlußfassung bestimmt worden, daß dem Könige 
ein Gesetzentwurf zur Genehmigung und Publication über- 
reicht werden soll, so muß in dem § 5 erwähnten Falle die- 
jenige Kammer, welche den Gesetzlentwurf ohne specielle Be- 
rathung Anfangs abgelehnt hatte, diese Berathung erst noch 
vornehmen, ehe die Uebergabe des Gesetzes an den König er- 
folgen kann, so daß also nach Befinden auch noch ein zweiter 
Zusammentrit der Kammern zur Vereinbarung über die einzelnen 
Bestimmungen des Gesetzes erforderlich werden kann. 
§5 8. Gesetzvorschläge der Kammern, denen die Ge- 
nehmigung des Königs versagt worden ist, können während 
des nämlichen Landtags in keiner der beiden Kammern unver- 
ändert wiederholt werden. .- 
§9.Willder·KönigeinenvondenKammem-ausge- 
gangenen Gesetzentwurf nur mit Abänderungen genehmigen, 
so sind diese Abänderungen von der Regierung den Kammern 
noch während des nämlichen Landtags mitzutheilen und es 
steht dann den letztern frei, den Gesetzentwurf entweder ganz 
zurückzunehmen oder die Abänderungen zu genehmigen, oder 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.