Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

216 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Ständeversammlung, als Ganzes, gelangen, wenn etwas 
Anderes nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst an die erste 
Kammer. 
Sollten die Präsidenten und Vicepräsidenten einer Kammer 
gleichzeitig behindert sein, so haben die Secretäre nach der in 
der Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestimmenden Reihen= 
folge die laufenden Geschäfte zu erledigen und nöthigenfalls 
eine Sitzung zur Vornahme der für die Stellvertretung der 
Präsidenten erforderlichen Wahlen zu veranstalten und zu leiten. 
Das Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1904 bestimmt: 
J. 
Dem §9 der Landtagsordnung wird folgender 4. und 
5. Absatz angefügt: 
Den Präsidenten steht die Verwaltung des Stände- 
hauses gemeinschaftlich zu. Für ständische Bauten gelten 
die §8 14 flg. des Gesetzes, den Staatshaushalt betreffend, 
vom 1. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 286). 
In der Zeit von einem Landtage zum andern werden 
die den Präsidenten auf Grund der Landtagsordnung zu- 
stehenden Vertretungs= und Verwaltungsbefugnisse durch die 
Präsidenten der letzten Ständeversammlung und im Falle 
ihrer Behinderung durch ihre Stellvertreter wahrgenommen. 
Außerhalb einer Tagung kann ein Präsident den andern 
mit Wahrnehmung dieser Befugnisse beauftragen. 
& 10. Mit Schluß des Landtags erledigen sich die 
Functionen der Directorien. Dieselben haben jedoch die bei 
Schluß des Landtags noch im Rückstande gelassenen Canzlei- 
geschäfte zu erledigen ## Auch haben die Präsidenten die etwa 
noch erforderlichen Ständischen Schriften ausfertigen 31 lassen 
und zu vollziehen (vergleiche auch § 138 der Verfassungs- 
urkunde)#. 1. 
Oeffentliche & 11. Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel 
* aangen. öffentlich. Für die Zuhörer sind außer zwei geschlossenen 
Galerien, zu welchen die Eintrittskarten von dem Ministerium 
des Innern ausgegeben werden, und einer dritten dergleichen 
für die Mitglieder der anderen Kammer, offene Galerien vor- 
handen, zu denen der Eintritt nach den von der Kammer zu 
U1u Aufgehoben durch das Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1904
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.