216 Anlage 2. Der Landtag.
Ständeversammlung, als Ganzes, gelangen, wenn etwas
Anderes nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst an die erste
Kammer.
Sollten die Präsidenten und Vicepräsidenten einer Kammer
gleichzeitig behindert sein, so haben die Secretäre nach der in
der Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestimmenden Reihen=
folge die laufenden Geschäfte zu erledigen und nöthigenfalls
eine Sitzung zur Vornahme der für die Stellvertretung der
Präsidenten erforderlichen Wahlen zu veranstalten und zu leiten.
Das Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1904 bestimmt:
J.
Dem §9 der Landtagsordnung wird folgender 4. und
5. Absatz angefügt:
Den Präsidenten steht die Verwaltung des Stände-
hauses gemeinschaftlich zu. Für ständische Bauten gelten
die §8 14 flg. des Gesetzes, den Staatshaushalt betreffend,
vom 1. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 286).
In der Zeit von einem Landtage zum andern werden
die den Präsidenten auf Grund der Landtagsordnung zu-
stehenden Vertretungs= und Verwaltungsbefugnisse durch die
Präsidenten der letzten Ständeversammlung und im Falle
ihrer Behinderung durch ihre Stellvertreter wahrgenommen.
Außerhalb einer Tagung kann ein Präsident den andern
mit Wahrnehmung dieser Befugnisse beauftragen.
& 10. Mit Schluß des Landtags erledigen sich die
Functionen der Directorien. Dieselben haben jedoch die bei
Schluß des Landtags noch im Rückstande gelassenen Canzlei-
geschäfte zu erledigen ## Auch haben die Präsidenten die etwa
noch erforderlichen Ständischen Schriften ausfertigen 31 lassen
und zu vollziehen (vergleiche auch § 138 der Verfassungs-
urkunde)#. 1.
Oeffentliche & 11. Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel
* aangen. öffentlich. Für die Zuhörer sind außer zwei geschlossenen
Galerien, zu welchen die Eintrittskarten von dem Ministerium
des Innern ausgegeben werden, und einer dritten dergleichen
für die Mitglieder der anderen Kammer, offene Galerien vor-
handen, zu denen der Eintritt nach den von der Kammer zu
U1u Aufgehoben durch das Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1904