IV. Landtagsordnung. 219
Bei Berechnung der dort bemerkten Quote werden die
nach § 17 persönlich betheiligten Mitglieder, ingleichen Die-
jenigen, welche ihrer Pflicht zuwider etwa die Theilnahme an
der Abstimmung verweigern sollten, von der Gesammtzahl vor-
her abgezogen.
. Das Gleiche geschieht in der ersten Kammer mit den ab—
wesenden Königlichen Prinzen, sowie mit den & 63 der Ver-
fassungsurkunde unter 8 und 10 gedachten Stellen, wenn ein
Inhaber derselben nicht vorhanden ist. «
§19.DieAbstimmungerfolgtinBetreffjedeseinzelnen
Theiles einer Vorlage unmittelbar nach dem Schlusse der Be-
rathung über den einzelnen Theil, in Betreff der Vorlage als
Ganzes unmittelbar nach dem Schlusse der gesammten Be-
rathung über die Vorlage und alle einzelnen Theile derselben.
¾# uf Antrag der Regierungscommissare oder Beschluß 2.3
der Kammer ist die Abstimmung auszusetzen; es kann dies je-
doch hinsichtlich einzelner Theile nicht länger, als bis nach
Beendigung der Berathung über die weiteren Theile geschehen.
Die Abstimmung über das Ganze darf ohne Zustimmung der
Regierungscommissare nicht über zwei Tage ausgesetzt werden.
§ 20. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder ge-
heimer Sitzung, je nachdem die Verhandlung öffentlich oder
geheim feattgeseenden hat. «
Die Endabstimmung über einen Gesetzentwurf, über einen
Antrag der Regierung oder über einen auf Erlaß eines Ge-
setzes gerichteten oder nach §## 109, 110, 140 und 141 der
Verfassungsurkunde zu beurtheilenden Ständischen Antrag hat
durch Namensaufruf stattzufinden, wofern nicht die Regierung
darauf ausdrücklich verzichtet.
21. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann abänderung
von ihr während desselben Landtags in der Regel nicht ge= 3
ändert oder zurückgenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon ist, abgesehen von dem § 6 am
Ende gedachten Falle, nur nach § 94 der Verfassungsurkunde,
sowie in Folge eines abweichenden Beschlusses der anderen
Kammer gestattet.
888.22. Von dem auf einen Antrag der § 109, Absatz 3 Mittbeilung
der Verfassungsurkunde gedachten Art in der Kammer gefaßten #elaßter de-
Beschlusse ist der anderen Kammer nur dann Nachricht zu gandere
geben, wenn derselbe ein dem Antrage beifälliger ist. '
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