Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Ständische 
Schriften. 
S. 397. 
Vernehmung 
der Kammern 
unter ein- 
ander und 
Vereini- 
gungsver- 
fahren. 
224 Anlage 2. Der Landtag. 
  
6+# 32. Ständische Schriften können in der Regel nur 
von beiden Kammern gemeinsam, von einer Kammer allein 
lediglich, wenn der Gegenstand blos diese Kammer betrifft, 
sowie in den § 110 im Eingange, 5 131 am Ende und § 132 
der Verfassungsurkunde bezeichneten Fällen an den König ge- 
bracht werden. 
Die auf Grund der Kammerbeschlüsse nöthigen Aus- 
fertigungen werden, wenn jene auf den Bericht eines Bericht- 
erstatters der Kammer gefaßt worden sind, durch Letzteren, 
außerdem von einem Secretär der Kammer bewirkt und nach 
ihrer Genehmigung durch die Kammer von dem Präsidenten 
in Reinschrift vollzogen. 
Geht eine Schrift von den Ständen in ihrer Gesammt- 
heit aus, so erfolgt deren Ausfertigung bei derjenigen Kammer, 
wo der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist, die Ge- 
nehmigung und Unterschrift ist aber in beiden Kammern zu 
bewirken. 
Ständische Schriften werden bei dem Gesammtministerium 
eingereicht. Die Unterzeichnung erfolgt mit der Formel: 
pallerunterthänigste treugehorsamste Ständeversammlung“ 
(erste (zweites Kammer der Ständeversammlung). 
* 33. Die von der einen Kammer über Gegenstände, 
welche die Ständeversammlung als Ganzes angehen, gefaßten 
Beschlüsse sind jederzeit der anderen Kammer, in der Regel 
durch beglaubigte Protocollauszüge, mitzutheilen. 
Im Uebrigen werden die geschäftlichen Bezeichnungen 
zwischen den beiden Kammern durch Uebereinkunft derselben, 
beziehentlich ihrer Directorien, geregelt. 
Wenn die Kammern bei der ersten Berathung eines Gegen- 
stands von einander abweichende Beschlüsse fassen, so hat vor 
Einleitung des & 131 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
Vereinigungsverfahrens noch eine wiederholte Berathung in 
der Kammer, welche zuerst in der Sache Beschluß gefaßt hatte, 
stattzufinden (vergleiche § 130 der Verfassungsurkunde)h. 
Ueber das Ergebniß des in §5 131 der Verfassungsurkunde 
vorgeschriebenen Vereinigungsverfahrens ist zunächst in der- 
jenigen Kammer Beschluß zu fassen, in welcher vor dem Ver- 
einigungsverfahren nicht zuletzt über die Angelegenheit ver- 
handelt worden ist. 
Für das nurgedachte Vereinigungsverfahren treten, wenn 
und soweit mit Vorberathung des eben fraglichen Gegenstands 
  
  
  
 
	        
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