IV. Landtagsordunng. 225
in den Kammern Deputationen beauftragt gewesen sind, die
Mitglieder dieser Deputationen, unter Fnheesung der Kammer=
präsidenten, zusammen, wobei der Vorsitz dem Präsidenten
derjenigen Kammer zusteht, bei welcher der Gegenstand zuerst
verhandelt worden g..
Ist in einer Kammer keine Deputation mit der Vorbe-
rathung beauftragt gewesen, so ist für das Vereinigungsver-
fahren eine Deputation von der betreffenden Kammer zu be-
stimmen.
Die Berichterstattung in der Vereinigungsdeputation liegt
dem Referenten derjenigen von beiden vereinigten Deputationen
ob, in deren Kammer nachmals zunächst über das Vereinigungs-
verfahren zu berathen ist. Das Protocoll wird von einem
Mitgliede der anderen Deputation geführt.
834. Ueber Schluß und Vertagung des Landtags, so- S. zss.
wie über die Form derselben steht dem Könige ldie Bestim- Schluß und
mung zu. des koandtags.
Die Deputationen, welche nach § 114 der Verfassungs=
urkunde auch nach dieser Zeit zusammentreten können (Zwischen-
deputationen), werden, wenn es sich um Ausführung eines
Beschlusses handelt, von beiden Kammern gemeinsam — und
zwar in Mangel einer anderen Vereinbarung von jeder zur
Hälfte — für Berathungsgegenstände von jeder Kammer ge-
sondert gewählt.
Gemeinsame Deputationen siind beschlußfähig, wenn die
Mehrheit ihrer Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Kammer,
der sie angehören, anwesend ist. Im Falle einer Abstimmung
hat bei Gleichheit der Stimmen der von der Deputation zu
erwählende Vorstand die entscheidende Stimme.
6* 35. Für die Wahl und Berathung der von jeder
Kammer besonders ernannten Zwischendeputationen gelten die
nach der Geschäftsordnung der ersteren für ihre Deputationen
überhaupt bestehenden Vorschriften.
Die Wahl des Vorstands ist dem Gesammtministerium
anzuzeigen. Sie haben ihren Kammern schriftlichen Bericht
zu erstatten. Die von ihnen fertig gestellten Berichte sind,
dafern nicht inzwischen der Landtag einberufen worden ist, an
das Gesammtministerium zu übergeben, welches den Druck und
die Vertheilung an die Kammermitglieder anordnen wird.
Die von jeder Kammer besonders ernannten Zwischen-
deputationen haben eine jede in ihrer Kammer nach deren
Wiederzusammentritt über die ihnen überwiesenen Berathungs-
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 15