1.) Ztaatsgut.
16 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
Mutter oder der Großmutter, die Sorge für die Erziehung
des minderjährigen Königs allein ob.
Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths
werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen,
welcher bei dem v fassenden Beschlusse nur eine Stimme, je-
doch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und
den Gebühryissen des Königlichen Hauses.
g. 16.
Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Ge-
sammtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern,
Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Ge-
bäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen,
Berg= und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien,
Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Be-
ständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art und sonst be-
sitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Um-
fange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben
besteht das Fideicommiß des Königlichen Hauses. Von beiden
ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Fa-
milie zu unterscheiden.
S. 17.
Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Ver-
fassung gemäß constituirte Finanzbehörde verwaltet und ledig-
lich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den
Staatscassen überlassen.
Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die
andere Domaine, gegen Abzug einer, nach dem Durchschnitts-
Ertrage der letzten zehn Jahre, bestimmten Summe von der
Civilliste (§. 22.) au Lebenszeit zu eigner Verwaltung und
Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I.
verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume
zu der freien Benutzung des Königs.
! So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als
Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die