V. Gesetz über d. Gewährung d. Entschädigung 2c. V. 19. Febr. 1909. 235
nur für denjenigen Zeitraum einer Sitzungsperiode, während
dessen nicht gleichzeitig der Reichstag versammelt ist. Der
Teilbetrag der Entschädigung ist nach dem Verhältnisse dieses
Zeitraumes zur Gesamtdauer des Landtags zu berechnen.
(2) Für diejenigen Tage, für die dem Mitgliede auf
Grund von § des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung
einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom
21. Mai 1906 ein Abzug von der Entschädigung gemacht
wird, erhält es bei Anwesenheit in einer Plenarsitzung des
Landtags, oder falls eine solche nicht stattfindet, in einer
Sitzung einer Deputation, deren Mitglied es ist, ein Tage-
geld von je 15 -7.
§ 8. (1) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist unzulässig.
(2) Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht übertragbar.
§9. Hinterläßt ein Mitglied bei seinem Tode eine Ehe-
frau, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren
Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.
& 10. Dem Präsidenten jeder Kammer wird als Ent-
schädigung für den ihm erwachsenden außerordentlichen Auf-
wand während der Dauer des Landtags monatlich die Summe
von 1000 4 ausgezahlt.
* 11. Die nach diesem Gesetze an die Mitglieder der
Ständeversammlung gewährten Entschädigungen haben bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz zu bleiben.
*s 12. Die Bestimmungen des Gesetzes, die Tagegelder
der Landtagsabgeordneten betreffend, vom 30. Juni 1902
(G.= u. V.-Bl. S. 247) treten außer Kraft. Dagegen bewendet
es bei der Aufhebung des §5 120 der Verfassungsurkunde in der
Fassung des Gesetzes vom 12.Oktober 1874 (G. u. V.-Bl. S. 393).
§* 13. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung
dieses Gesetzes, insbesondere über die Führung der Anwesen-
heitslisten sind in der Geschäftsordnung einer jeden der beiden
Kammern der Ständeversammlung zu treffen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunter= S. 12.
schrift und dem Königlichen Siegel gegeben zu
Dresden, am 19. Februar 1909.
Friedrich August.
(L. S.) Dr. Wilhelm von Rüger.