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238 Anlage 3.
Solange sie jedoch unter Einziehung ihres Gehaltes be-
urlaubt oder infolge eines gegen sie eingeleiteten strafgericht-
lichen oder disziplinarischen Verfahrens (§ 6) vorläufig vom
Amte enthoben sind oder sich im zeitweiligen Ruhestande be-
finden, tritt eine Aufrückung in eine höhere Gehaltsstufe nicht
ein. Nimmt das beurlaubt gewesene Mitglied seine Dienst-
geschäfte wieder auf, so kann die Urlaubszeit bei Berechnung
der Aufrückungsfrist berücksichtigt werden. Wird das vorläufig
vom Amte enthobene Mitglied später freigesprochen oder das
eingeleitete Verfahren eingestellt oder erfolgt nach der Ver-
setzung in den zeitweiligen Ruhestand der Wiedereintritt in den
Dienst, so ist die Zeit, während deren das Mitglied vorläufig
vom Amte enthoben war oder sich im Ruhestande befand, bei
Berechnung der Aufrückungsfristen mitzuzählen. Auch kann
im Falle der vorläufigen Enthebung vom Amte die Aufrückung
von dem Zeitpunkte ab nachverfügt werden, zu dem das Mit-
glied aufgerückt sein würde, wenn es nicht vorläufig vom Amte
enthoben worden wäre.
§ 5. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer unter-
liegen, abgesehen von den Bestimmungen des § 6, keinem Dis-
ziplinarverfahren.
§ 6. Auf die Dienstentlassung der Mitglieder, ihre vor-
läufige Enthebung vom Amte und ihre Versetzung in zeit-
weiligen oder dauernden Ruhestand sind die Vorschriften des
Gesetzes vom 20. März 1880 über die Dienstverhältnisse der
Richter entsprechend anzuwenden.
Zu entscheiden hat der Disziplinarhof in der durch §& 26
dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung auf Antrag eines
Beauftragten des Gesamtministeriums. Gegen die Entscheidung
findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§5 7. Für das Verfahren zur Vorbereitung dieser Ent-
scheidung gilt folgendes:
1. Der Präsident des Disziplinarhofes beauftragt einen
dem letzteren angehörenden Richter, die Tatsachen zu er-
örtern, nötigenfalls den Beweis unter Vorladung des
Mitgliedes, gegen welches sich das Verfahren richtet, zu
erheben und darüber schriftlich zu berichten.
Der Bericht ist dem Mitglied und dem Beauftragten
des Gesamtministeriums zuzufertigen.
Der Entscheidung geht eine mündliche Verhandlung vor
dem Disziplinarhofe voraus. Hierbei können Zeugen und
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