Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 279. 
238 Anlage 3. 
  
Solange sie jedoch unter Einziehung ihres Gehaltes be- 
urlaubt oder infolge eines gegen sie eingeleiteten strafgericht- 
lichen oder disziplinarischen Verfahrens (§ 6) vorläufig vom 
Amte enthoben sind oder sich im zeitweiligen Ruhestande be- 
finden, tritt eine Aufrückung in eine höhere Gehaltsstufe nicht 
ein. Nimmt das beurlaubt gewesene Mitglied seine Dienst- 
geschäfte wieder auf, so kann die Urlaubszeit bei Berechnung 
der Aufrückungsfrist berücksichtigt werden. Wird das vorläufig 
vom Amte enthobene Mitglied später freigesprochen oder das 
eingeleitete Verfahren eingestellt oder erfolgt nach der Ver- 
setzung in den zeitweiligen Ruhestand der Wiedereintritt in den 
Dienst, so ist die Zeit, während deren das Mitglied vorläufig 
vom Amte enthoben war oder sich im Ruhestande befand, bei 
Berechnung der Aufrückungsfristen mitzuzählen. Auch kann 
im Falle der vorläufigen Enthebung vom Amte die Aufrückung 
von dem Zeitpunkte ab nachverfügt werden, zu dem das Mit- 
glied aufgerückt sein würde, wenn es nicht vorläufig vom Amte 
enthoben worden wäre. 
§ 5. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer unter- 
liegen, abgesehen von den Bestimmungen des § 6, keinem Dis- 
ziplinarverfahren. 
§ 6. Auf die Dienstentlassung der Mitglieder, ihre vor- 
läufige Enthebung vom Amte und ihre Versetzung in zeit- 
weiligen oder dauernden Ruhestand sind die Vorschriften des 
Gesetzes vom 20. März 1880 über die Dienstverhältnisse der 
Richter entsprechend anzuwenden. 
Zu entscheiden hat der Disziplinarhof in der durch §& 26 
dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung auf Antrag eines 
Beauftragten des Gesamtministeriums. Gegen die Entscheidung 
findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
§5 7. Für das Verfahren zur Vorbereitung dieser Ent- 
scheidung gilt folgendes: 
1. Der Präsident des Disziplinarhofes beauftragt einen 
dem letzteren angehörenden Richter, die Tatsachen zu er- 
örtern, nötigenfalls den Beweis unter Vorladung des 
Mitgliedes, gegen welches sich das Verfahren richtet, zu 
erheben und darüber schriftlich zu berichten. 
Der Bericht ist dem Mitglied und dem Beauftragten 
des Gesamtministeriums zuzufertigen. 
Der Entscheidung geht eine mündliche Verhandlung vor 
dem Disziplinarhofe voraus. Hierbei können Zeugen und 
  
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