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. 261.
240 Anlage 3.
würde, in höherem Betrage als von 300 .7 (5 19 Absatz 3)
fallen gelassen werden sollen.
Inwieweit für sonstige Angelegenheiten kollegiale Beratung
und Beschlußfassung erforderlich ist oder im einzelnen Falle
herbeigeführt werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.
§5 11. Der Prüfung und Feststellung durch die Ober-
rechnungskammer unterliegen alle Geld= und Sach= (Natural.)
Rechnungen, durch welche die Ausführung des Staatshaushalts-
Etats und der Unterlagen, auf denen er beruht, dargetan
wird, die Rechnung über die Verwaltung der beweglichen Ver-
mögensbestände des Staates, ingleichen die Geld= und Sach-
(Natural-) Rechnungen über die staatlichen Bestände (Fonds)
zu bestimmten Zwecken sowie derjenigen Anstalten, Stiftungen
und Vermögensmassen (Fonds), die lediglich von Staats-
behörden oder durch von Staats wegen angestellte Beamte ohne
Beteiligung der Interessenten bei der Rechnungsprüfung ver-
waltet werden. Die bei der Militärverwaltung abgelegten
Rechnungen über Stiftungen und Vermögensmasen (Fonds,),
die zu milden Zwecken bestimmt und aus Schenkungen oder
letztwilligen Zuwendungen gebildet sind, bleiben von dieser
Verschrift unberührt.
Inwieweit den Rechnungen Bestandsverzeichnisse Inven-
tarienverzeichnisse) beizufügen sind oder nur deren regelmäßige
Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der Ober-
kechungskammer nach Verschiedenheit der Kassenzweige über-
lassen.
Die Rechnungen der Kasse der Oberrechnungskammer
werden zunächst von dem Präsidenten der Oberrechnungs-
kammer geprüft und mit den von diesem gezogenen Erinne-
rungen den Ständen zur endgültigen Prüfung und Feststellung
vorgelegt.
§& 12. Die Oberrechnungskammer ist befugt, nach Maß-
gabe der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte im Ein-
verständnisse mit den Ressortministerien solche Rechnungen,
welche zwar den Staatshaushalt berühren, zum Staatshaus-
halts-Etat aber in keiner unmittelbaren Beziehung lehen
oder welche Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen
(Fonds) betreffen, die lediglich von Staatsbehörden oder durch
von Staats wegen angestellte Beamte ohne Beteiligung der
Interessenten bei der Rechnungsprüfung verwaltet werden
& 11 Absatz 1), jedoch minder wichtig erscheinen, von der
regelmäßigen Prüfung auszuschließen, diese vielmehr den