Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 289. 
250 . Anlage 4. 
  
summen) nur sächliche Ausgaben und auch diese nur dann ver- 
rechnet werden, wenn sie unter kein seinem Verwendungszwecke 
nach bestimmtes Etatkapitel fallen. 
(2) Auf Verfügungesummen (Dispositionssummen), die nur 
nach der allgemeinen Richtung ihres Verwendungszweckes be- 
stimmt sind, dürfen persönliche Ausgaben nicht verrechnet 
werden, falls nicht der Etat dies besonders vorgesehen und etwa 
hierunter fallende Gehalte oder fortlaufende außerordentliche 
ergütungen (Remunerationen) an Beamte ausdrücklich be- 
ziffert hat. Persönliche und sächliche Ausgaben sind in den 
Rechnungen je für sich, mithin in besonderen Unterabteilungen 
nachzuweisen. 
87. 
Künftig wegfallende Ausgabebewilligungen sind im Etat 
als solche zu bezeichnen. Über sie dar beim Mangel einer 
gegenteiligen Anordnung im Etat von dem Zeitpunkte ab, zu 
dem der Grund der Bewilligung weggefallen ist, nicht weiter 
verfügt werden. 
68. 
(1) Soweit über eine Ausgabebewilligung des ordentlichen 
Staatshaushalts-Etats innerhalb der Finanzperiode nicht ver- 
fügt worden ist, muß der unverwendet gebliebene Betrag als 
Ersparnis nachgewiesen werden. 
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung: 
1. auf Ausgabebewilligungen, hinsichtlich deren zwischen der 
Staatsregierung und der Ständeversammlung vereinbart 
worden ist, daß der unverwendet gebliebene Betrag an 
solche Bestände (neords abzugeben ist, die für gewisse 
Zwecke bestimmt sind; 
2. auf die Beträge, die an den im Etat eingestellten Be- 
soldungen dadurch, daß einzelne Stellen zeitweise unbesetzt 
sind, erspart und zur Bestreitung von Stellvertretungs- 
kosten verwendet werden. Eine solche Verwendung ist 
jedoch ausgeschlossen, wenn der Etat bei den einschlagen- 
ben 8gabetiteln eine gegenteilige Anordnung geiroffen 
at. . 
(3) Ist eine Ausgabebewilligung übertragbar, so steht der 
innerhalb der Finanzperiode etwa unverwendet gebliebene Be- 
trag der Staatsregierung für den ursprünglichen Zweck noch 
weiter zur Verfügung. Die Ubertragbarkeit einer im ordent- 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.