Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 251
lichen Staatshaushalts-Etat eingestellten Ausgabebewilligung
muß im Etat ausdrücklich vorbehalten werden, und zwar:
1. wenn die Zulässigkeit der übertragung nur für die nächste
Finanzperiode oder für eine Mehrzahl von Finanzperioden
ausgesprochen werden soll, durch den Vermerk „auf die
nächste Finanzperiode übertragbar“ oder durch den Ver-
merk „auf die Finanzperioden übertrag-
ar :
2. wenn die Ubertragbarkeit ohre seitliche Beschränkung bis
zur Erreichung des Zweckes der Ausgabebewilligung
elten soll, durch den Vermerk „unbeschränkt übertrag-
ar“.
(4) Werden die in eine andere Finanzperiode übertragenen
Ausgabebewilligun en (Ausgabereservate) während der Dauer
der Wirkung der Ubertragbarkeit (Absatz 3 Ziffer 1) oder zur
Erreichung ihres Zweckes (Absatz 3 Ziffer 2) nicht oder nicht
vollständig gebraucht, so sind die unverwendet gebliebenen Be-
träge als Ersparnis nachzuweisen. ·
(5) Die in den außerordentlichen * alts-Etat
aufgenommenen Ausgabebewilligungen stehen ohne besonderen
Vorbehalt bis zur Erreichung ihres Zweckes zur Verfügung
der Staatsregierung. Ergibt dah nach Erreichung des Zweckes
ein Minderverbrauch gegenüber der Etatsumme, so ist dieser
ebenfalls als Ersparnis zu behandeln.
59.
(1) Das Rechnungsergebnis der beiden, eine Finanzperiode
bildenden Jahre hat als ein Ganzes zu gelten, so daß Mehr-
aufwendungen bei einem Titel oder einer sonstigen Unter-
abteilung des ordentlichen Staatshaushalts-Etats, die gegenüber
dem eingestellten Jahresbetrag in dem einen Jahre stattgefunden
haben, durch Minderaufwendungen in dem anderen Jahre bis
zum Betrage der letzteren ausgeglichen werden.
(2) Weist das den ordentlichen Etat umfassende Rechnungs-
ergebnis der beiden Jahre einer Finanzperiode einen Uber-
schuß der Einnahmen gegenüber den Ausgaben aus, so ist
dieser Uberschuß den beweglichen Vermögensbeständen des
Staates zuzuführen.
18 10.
( 4) Etatüberschreitungen und außeretatmäßige Ausgaben
bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Stände. Die
S. 290.