Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 246. 
18 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
der in der Beilage unter I. verzeichneten Königlichen Schlösser, 
Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches 
der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und 
zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, 
an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagd- 
erfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern König- 
lichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold= und 
Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie,!] den 
Kupferstich-, Naturalien-, Münz= und andern Kabinetten, der 
Bibliothek, der Kunst-, Rüst= und Gewehrkammer. 
Demselben wächst 
b.) alles dasjenige zu, was der König, während seiner 
Regierung, aus irgend einem Privatrechtstitel, oder durch Er- 
sparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe 
unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Ver- 
mögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne 
besessen, so wie das, was er mit diesem Vermögen nachher 
erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder 
unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist. 1 
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das 
Gesetz v. 13. April 1888 bestimmt: 
1. 
Der §. 20 der Verfassung surkunde erhält in den 
beiden ersten Absätzen folgende Fassung: 
Das Königliche Hausfideikommiß besteht: 
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder 
Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten 
öniglichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude 
und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der 
Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten an- 
vertraut und zum Bedarfe oder Glanze des 
Lofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, 
agen und sonstigem Inventar, den Jagder- 
fordernissen, den in dem grünen Gewölbe und 
anderen Königlichen Sammlungen befindlichen 
Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräthen und 
Porzellan, der Gemäldegalerie, den Kupfer- 
stich-, Naturalien-, Münz= und anderen Kabi- 
netten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst= und 
Gewehrkammerz;
	        
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