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18 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
der in der Beilage unter I. verzeichneten Königlichen Schlösser,
Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches
der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und
zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen,
an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagd-
erfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern König-
lichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold= und
Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie,!] den
Kupferstich-, Naturalien-, Münz= und andern Kabinetten, der
Bibliothek, der Kunst-, Rüst= und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b.) alles dasjenige zu, was der König, während seiner
Regierung, aus irgend einem Privatrechtstitel, oder durch Er-
sparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe
unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Ver-
mögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne
besessen, so wie das, was er mit diesem Vermögen nachher
erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder
unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist. 1
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 13. April 1888 bestimmt:
1.
Der §. 20 der Verfassung surkunde erhält in den
beiden ersten Absätzen folgende Fassung:
Das Königliche Hausfideikommiß besteht:
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder
Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten
öniglichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude
und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der
Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten an-
vertraut und zum Bedarfe oder Glanze des
Lofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden,
agen und sonstigem Inventar, den Jagder-
fordernissen, den in dem grünen Gewölbe und
anderen Königlichen Sammlungen befindlichen
Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräthen und
Porzellan, der Gemäldegalerie, den Kupfer-
stich-, Naturalien-, Münz= und anderen Kabi-
netten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst= und
Gewehrkammerz;